Feldgeschworener

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Grenzstein in Köln
Grenzstein in St. Arnold

Die Institution der Feldgeschworenen reicht sehr weit zurück. Als die gemeinsame Bewirtschaftung von Grund und Boden allmählich in Alleineigentum überging, bestand erhöhtes Interesse, die Grenzen der einzelnen Besitzstände erkennbar zu machen. Bestanden zu Beginn diese Grenzeinrichtungen noch aus Hecken, Bachläufen, Schluchten und Grenzbäumen, sozusagen aus natürlichen Gegebenheiten, so kamen später Pfähle und Steine als Markierungen zur Anwendung. Um eine Grenzbeaufsichtigung zu gewährleisten entstanden Dorf- und Stadtgerichte, die die Aufgabe der Überwachung und der Einhaltung dieser Grenzen übernahmen. Daraus entwickelten sich die Feldgeschworenen, die man in unserer Gegend Steinsetzer, Umgänger, Vierrichter oder Siebener nannte. Sie erhielten ihre Satzung meist von den jeweiligen Landesherren.

Als wichtigste Aufgabe der Feldgeschworenen bezeichnet das Gesetz die Mitwirkung beim Abmarken der Grundstücke. Dazu zählen insbesondere das Anbringen, das Versetzen, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen. Es sei auch erwähnt, dass die Feldgeschworenen daneben die Aufgabe haben, sogenannte Gemarkungsgrenzgänge durchzuführen. Jede Gemarkung einer Gemeinde hat eigene Feldgeschworene. Die Zahl der Feldgeschworenen wird in jeder Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Sie muss mindestens vier und soll höchstens sieben betragen. Häufig war wegen der Siebenzahl der Feldgeschworenen auch die Bezeichnung "Siebener" üblich, die bis in eine sehr frühe Zeit zurückweist, in der die Zahl sieben noch als "heilige Zahl" galt.

Sie wählen ihre Nachfolger selbst, soweit sie noch aus 3 Personen bestehen. Jeder Bürger, jede Institutionen oder Körperschaft kann sie für eine notwendige Arbeitsleistung in Anspruch nehmen, z. B. dann, wenn es sich um Sicherung, Hoch- und Tiefersetzen oder Richten einer Grenzmarkierung handelt.

Eine Besonderheit ist heute immer noch das “Siebenergeheimnis”. Zu der Zeit in der es weder Flurkarten noch Maßzahlen über Grenzverläufe gab, wurden die gesetzten Grenzsteine von den Geschworenen mit geheimen Zeichen versehen, die nur ihnen bekannt waren und die auch nur mündlich weitergegeben wurden. Bei Streitigkeiten offenbarten die Geschworenen auf Grund des “Siebenergeheimnisses” die Richtigkeit oder Falschheit der manchmal willkürlich veränderten Grenzen. Aufgedeckte Veränderung wurden oft hart bestraft:

Im Sachsenspiegel (1200 n. Chr.) steht z. B. geschrieben: “...und gräbet Steine aus, so zu Marksteinen gesetzet sind, verfällt 30 Schillinge Strafe.”

Im Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern 1861 heißt es in §345: “Wer .... die Grenzen fremder Grundstücke durch Pflügen, Mähen oder Ernten überschreitet .... wird an Geld bis zu 25 Gulden bestraft.”

Man sieht aus diesen Aufzählungen, dass die Strafen empfindlich waren. Dazu kam noch die Angst vor der Strafe Gottes:

“Verschiebe nicht die von deinen Vorfahren gezogene Grenze deines Nachbarn auf deinen Besitz, den du in dem Lande, das der Herr, dein Gott, dir zu Eigentum übergibt, bekommen wirst.” (5. Buch Moses ( Deuteronomium 19,14 )

(Text des Heimat- und Verkehrsverein Obernburg am Main)

siehe auch