Friedhöfe im Memelland/Historisches/PreußischeKirchenordnung
Kirchenordnung Preußens 1525-1558
Die preußischen Kirchen- und Ceremonienordnungen begründen und berufen sich auf den treue(n) Ausdruck des altgewohnten Ritus, ganz so, wie (in) Luthers Ordnung des Gottesdienstes und Formula missae.
In den verschiedenen Fassungen finden sich Anleitungen zu den Ceremonien (Ansprache, Ermahnung, Geläut, Gesänge) und der Wahl des Friedhofes. So setzte Herzog Albrecht von Preußen schon 1525 fest, dass die Kirchhöfe nicht in der Stadt oder im Dorf zu erbauen sind (aus nicht näher erläutertem Anlass). Es muss wohl ein dringender gewesen sein, denn die Bischöffe Georg und Erhardt setzen fest, dass ein Begräbnis in der Stadt für alle Kasten unsäglich hoch zu taxieren seien; später folgt noch die Anweisung (1544), dass die Kirchhöfe an ordentlicher Stelle und sauber zu sein haben. Außerdem sollen sie klar vermitteln, dass sie Schlaf- und Ruheplätze der toten Christen seien, um sich klar gegen heydnische Kulturen zu verwehren, die ihre Begräbnissplätze als Totenstätte betrachten und so dem Gedanken der Wiederauferstehung von den Toten widersprechen.
1525
Herzog Albrecht von Preußen hatte am 06.07.1525 "zu Lob und Ehre Gottes des Herrn und aller seiner ausgewählten Heiligen, um gemeinen christlichen Glaubens willen" eine Verordnung erlassen [...]. Sie ist die Grundlage, auf welcher die Kirche des Herzogtums Preußen durch die "Artikel der Ceremonien" und die Landesordnung am Schlusse desselben Jahres unter Zustimmung des zu Königsberg versammelten Landtages ihre rechtliche Gestaltung empfing. Sie wurde von den Bischöfen Georg zu Sammland und Erhardt zu Pomesan aufgestellt.[1]
Von Begrebnis
- Solchs sol man an eynem odder mehr gelegen orten außer der stad alhier szu Königsbergk habem, die ursach seynt leycht szuerkennen, daumb unnötig szuerszelen.
- Item es ist löblich das man, gegen toden und lebendigen die liebe czu uben, volge szum begrebniyß, man hat auch dieses fleysses vil exempel ym alten und newen Testament.
- Item So yemant der Capellanan oder diener hierczu begeren wurd, Sollen sie mit gehen wie ander freund ane gesenge unnd bey dem grabe sol der diener eyn kurtze vormanung czu trost und underricht der lebendigen thun, und darauff das volck eyn deutsch Media vita singen laßen.
- Das aber yn dieser vormanung nichts unformliches eyngefürt werde, ist das eyn sonderliche anleytung am ende dieser ordnung gestelt.
- Item Formlich ist es das das volck hieczu mit einem kurtzen, aber doch kentlichem gelewt beruffen werde bey dem glöckner zubestellen, Wer es aber nicht wol vormag, lasse es lieber nach.
- Item Wo sich aber yemant yhe bey den pfaffern yn der stadt wolt begraben laßen, moch man darauff setzen ungeuerlichen etliche marck, wie auch czuuor yn der Aldestadt czu Königßberg gewonliche, czum theyl dem gemeynen Kasten czu gut zum teyl das mit auffsatzung solchs geldes gewehret wurd, das es wenig begerten.
Solches alles sollen auch andere kyrchspiel noch gelegenheit annehmen und nach vermögen nach volgen.[2]
1539
Die preußische Kirchenordnung, zunächst in Revesion später in Redaktion, fußt auf der sächsischen Kirchenordnung.
Kirchenordnuunge zum anfang, dur die Pfarherrn in Herzog Heinrichs zu Sachsen v. g. h. Fürstenthum, 1539
Schon gegen das Ende d. J. 1539 wurde von dem Herz. Heinrich eine zweite Visitaion angeordnet, bei welcher zugleich die vorl., von Jonas entworfene Kirchenordnung eingeführt wurde. Diese ist von um so größerer Wichtigkeit, als sie in weiten Kreisen Eingang und Nachahmung gefunden hat. Später ist sie vielfach vermehrt worden.[3]
Zu den Begräbnissen findet man
- Wenn man Leiche zu begraben, sol man haben den Gedang des heiligen Simeonis singen, Mit fried und freud ich far dahin, Oder, Mitten in dem Leben sind wir mit dem tod umbfangen, etc.
- Ist on not, das man auff dem Kirchoff bey dem grabe eine Predigt halte.
- In Stedten sollen die Leichen ehrlich durch den Schulmeister und Schuler geleitet werden, nach gelegenheit, mit obangezeigten Gesengen, Dergleichen auffn Dörffern; durch den Pfarrherr und Kirchener, in beysein etlicher Nachbarn, Und sol solch Begrebnis ehrlich gehalten werden, zu ehren und zu bekennen die Auferstehung von den Todten, Welchs der Christen höchster, endlich und gewißer trost ist.
1544
Die Kirchenordnung Preußen sieht, obwohl sie maßgeblich von früheren Kirchenordnungen bestimmt ist, dennoch einen Artikel zu den Begräbnissen vor.
Die erste Kirchenordnung des Herz. Preußen v. J. 1526 wurde im Jahr 1544 einer Revesion unterworfen. Sie schließt sich in dieser Gestalt im Ganzen an die Sächs. Agende v. 1539 an, und in Beziehung auf den Exorcismus und die Elevation zeigt sie deutliche Spuren von Luthers Einflusse.[4]
Von der Sepultur[5] ader Begrebnis
- Billich, recht und löblich ist's, das der Christen begrebnis ehrlich und nicht one gebürliche Ceremonien, doch one fremdde irrige abglaubige zusetze gehalten werde, das man der Leyche mit der freuntschaft volge, wie man dieses vleysses viel exempel im alten und newen Testament hat.
- Auch sol der orth des begrebnisses nicht unsauber noch verechtlich, wie das nicht alleyn unchristlich, sonder widder der Heyden brauch ist, gehalten werden, darumb auch die Kirchhöffe von alters Coemiteria[6] griechisch, das ist Dormitoria[7] genennet sind, das aldo die Corper der seligen Christen ruhen und schlaffen, bis zur auferstehung der Todten[8]
- Item. So zuweilen ein ehrliche freuntschafft in sonderheit ein Exhortation[9] bey dem grad begeren würde, sol der Diacon ader Kirchen diener eine kurce vermanung zu trost und unterricht der gegenwertigen, lebendigen thun, one verlengerung auch nichts unförmliches einfüren, und darauff das volck, ein Deutsch Media vita[10], singen lassen, Oder so die schüler vorhanden den gesang Simeonis Mit fried und freud ich fahr dahin.
1558
Die preußische Kirchenordnung von 1558 schließt die Sächsische Kirchenordnung von 1544 mit ein, bis auf wesentliche Eigenheiten des Hzg. Preußen. Eine Abänderung des Verhaltens zu Begräbnissen ist nicht vorgesehen.[11]
Quellen
- ↑ Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts, Richter, Dr. Aemilius Ludwig, Erster Band, Weimar, 1846, S. 28
- ↑ Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts, Richter, Dr. Aemilius Ludwig, Erster Band, Weimar, 1846, S.32
- ↑ Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts, Richter, Dr. Aemilius Ludwig, Erster Band, Weimar, 1846 S. 307
- ↑ Richter, Dr. Aemilius Ludwig, Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts, Weimar, 1846, S. 64
- ↑ lat. Begräbnis
- ↑ In Opposition zu den römischen Totenstädten Nekropolen nannten die ersten Christen ihre Begräbnisstätten Coemitria, was soviel wie Ruhe- und Schlafplatz hieß, und an die erwartete Auferstehung erinnern sollte
- ↑ sp. Schlafsaal
- ↑ Die Coemiterien wurden in die Erde getrieben. Eine Treppe führte hinab in die Krypta die in den Seitengängen Hallen beherbegte, in deren Loci (Wandeinlassungen) die Toten bestattet wurden. vgl. Keller, Ludwig in: Monatsheft der Comenius-Gesellschaft, Jhrg. 1899 VIII. Band. Heft 3 und 4; Die römische Akademie und die altchristlichen Katakomben im Zeitalter der Renaissance
- ↑ Ermahnung zum rechten Tun bzw. die Aufforderung zur Buße
- ↑ Mitten im Leben sind wir vom Tod umgeben
- ↑ Richter, Dr. Aemilius Ludwig, Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts, Weimar, 1846, S. 197