Geschichte der Stadt Northeim/127
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Geschichte der Stadt Northeim | |
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auf der Stadtgerichttstube eingepackt und mit dem Siegel der Stadtvoigtthey und des Magistrats verschlossen, jedoch determinirt der Bürgermeister, welchem die versiegelten Acten vom Stadtgerichte zugeschickt werden, oder derjenige, welcher in dessen Abwesenheit vom Raths-Collegio auf ihn folgt, den Ort, wohin solche verschickt werden sollen, und ist verbunden, solche allen übrigen zu verschweigen und geheim zu halten. In neueren Zeiten ist auch diese Verfassung von der Stadtvoigtthey angefochten, jedoch ist solche nach den davon vorhandenen Acten nicht im Besitzstande. In dem Recesse von 1639 §. 3. und in dem Landesherrlichen Rescripte vom 11ten März 1597 wird ausdrücklich gesagt; Senatus magk ohne Zuthun des Prætoris die Sachen und Rechtsbelehrung verschicken. Die von der Juristenfacultät remittirten Acten werden im versammelten Stadtgerichte, im Beysein der Partheien oder des Verbrechers, nach recognoscirten und richtig befundenen Siegeln, erbrochen, das Urtheil herausgenommen und solches dem Bürgermeister zugeschickt. Von diesem erhält solches der Syndicus, welcher dasselbe, Nahmens Bürgermeisters und Raths, abfaßt. Ist nun dieses von dem Syndico, Nahmens des Magistrats, eingerichtete Urtheil von den sämmtlichen Rathsmitgliedern, welchen es zugeschickt wird, signirt