Geschichte der Stadt Northeim/192

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Geschichte der Stadt Northeim
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andern von dem Lehmgraben gesagt wird: hierunter haben auch wir, vorbemeldeter Abt und Convent bewilliget und gevolbortet; daß wir unsere Freunde, die von Northeim zu gemeiner Nothdurft mit einer Leimen kuhlen (Grube) in unsers Stifts Gütern angefüglichen Stätten besorgen wollen, mit der Beding, so mit der Erfolgung der Zeit an den ausgeweiseten Stätten der Leimen zu Grunde gegraben und geholet werde, daß alsdann, der Grundboden unsers vorbemeldeten Stifts bleiben solle; begäbe es sich aber künftig, daß wir sothane Leimenkuhle an gefüglichen Ortern in unsers Stiftsgute nicht ausweisen möchten, so sollen wir vorbemeldeter Rath den Nothfall helfen nach ziemlicher Wegen trachten, damit sothaner Nothdurft mit Fueg und zum besten gerathen werde.

Zur Seite 128.

      Bey der Gelegenheit, da in Strubens Nebenstunden, Iter Theil 5te Abhandlung, von den Hoheits-Rechten mittelbarer Städte, den Fürstl. Voigten und Schöppen mehreres angeführt wird, wird auch von hiesiger Stadt S. 416. bemerkt:

      "Ein merkwürdiges Ueberbleibsel dieses Rechts trift man in der Stadt Northeim an, woselbst der Landesfürstliche Schuldheiß zwar das Gericht hegt und die vorkommenden Rechtshändel untersuchet,