Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/027
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von jetzt, seit 1820, sogenannten freien Arbeitern, Kossathen und Tagelöhnern, die auf einem ganz geringen Besitzthum, einem Kartoffelland und einer kleinen Wiese, die etwa eine Kuh nährt, contractlich auf ein Jahr sitzen und sonst mit Tagelohn sich nähren, als Pflügen, Mähen und Dreschen.[1] Diese sogenannten freien Arbeiter mögen, weil sie jenes geringe precäre Landbesitzthum haben, allerdings es noch besser haben, als die ganz besitzlosen Fabrikarbeiter anderwärts, z. B. die vom Hungertyphus heimgesuchten armen Weber in Schlesien; ihre Existenz ist aber gewiß keine gottbegnadigte zu nennen, es genügt, das Einzige zu erwähnen, daß sie willkürlich ausgewiesen werden können, sich aber nur mit Bewilligung der Gutsherrn anderswo niederlassen dürfen, und daß sogar die Einwilligung zum Heirathen für diese sogenannten freien Arbeiter[2] vom Willen der gnädigen Gutsherrschaft abhängt, die allerdings in
- ↑ Das Verhältniß der Tagelöhner zu den Bauern ist ungefähr wie 8 zu 1. „Ueber die jetzige Stellung der vormaligen Leibeignen in Mecklenburg", aus der Zeitschrift Atlas abgedruckt in den Rostocker Gelehrten Beiträgen, Jahrgang 1840 S. 723. Die Tagelöhner Mecklenburgs wohnen theils in den sogenannten Hofkathen in der Nähe der ritterschaftlichen Höfe und der Pachthöfe der Domainengüter, theils auf den Gehöften der Domanialbauern, theils endlich seit neuerer Zeit in den Wohnungen der Büdner, von wo sie auf den benachbarten Höfen, in den herrschaftlichen Forsten, beim Chausseebau ec, tagelöhnern.
- ↑ Eigentlich handelt es sich nur um die Einwilligung zur Niederlassung, aber ohne deren Nachweisung darf keine Trauung geschehen, woher die vielen unehelichen Geburten (Niederkünfte) stammen.