Geschichte der kleinen deutschen Höfe 1/082
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ren Herzoge sich ihrer Discretion gänzlich überließen, das es ins künftige von ihnen Dependirte, ob und welchen von denen Herren sie ihres Gehorsams allenfalls würdigen wollten? Was ein jeder Herr vor der Erbschafts-Stücke zu erwarten hätte? Auf welchen Fuß die künftige Regierung eingerichtet werden sollte? und was dergleichen mehr, wodurch denn dieselben auch billig sich bei ihren Nachkommen einen ganz unvergänglichen Ruhm zu Wege gebracht.“ Es heißt unter andern in diesem durch den sogenannten „Ruppin'schen Machtspruch“ vom 1. Aug. 1556 durch Kurfürst Joachim I. von Brandenburg als Obmann bestätigten Vertrage: „Wo aber einer der Fürsten sich zur Billigkeit nicht weisen lassen wollte, soll der Landschaft frei ohne alle Verletzung ihrer Ehren nach- und zugegebe sein, auf Erfordern des haltenden Fürsten dem nicht haltenden und verbrechenden Fürsten ihre Eide und Pflicht, auch Verwandniß aufzusagen und sich dem haltenden Fürsten allein verwandt zu machen und den nicht haltenden zu verlassen.“
Herzog Johann Albrecht I. war zu diesem schlimmen Vertrage von 1556, der dem Adel seines Landes „einen ganz unvergänglichen Ruhm“ und fast alle Gewalt gab, durch eine Schuld von fast einer halben Million Gulden, die auf den fürstlichen Domänen haftete, gedrängt worden, die Landstände hatten sie zu übernehmen versprochen. Wie sie sie übernahmen, darüber berichtet Klüver in folgender Weise: „Ob die von den Ständen auf fünf Jahre ausgeschriebene doppelte Landbede und Accise in den Städten vom Malze der Zeit