Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/022
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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gemacht hat, und als er nachzuweisen im Stande ist, daß er sich und resp. seine Familie auf eine oder die andere Art, als wiederaufgenommener Unterthan, zu ernähren fähig seyn werde; So wird dieses, zur Wissenschaft und Nachachtung der Großherzoglichen Behörden und aller, die es angeht, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- Darmstadt den 24ten Juli 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
Jaup. Freiherr von Lehmann.
Da in der Provinz Rheinhessen die in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen geltende Tranksteuer-Ordnung nicht eingeführt ist; so müssen zur Wahrung der Tranksteuer-Abgaben, die aus der Provinz Rheinhessen in die beiden andern gebracht werdenden Getränke, als aus dem Auslande kommend, angesehen werden.
Es wird demnach hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem Wein, welcher aus gedachter Provinz in eine der beiden andern gebracht wird, die Tranksteuer mit 1 fl. 20 kr. pr. Ohm, und von dem Branntwein der Impost an der Gränze mit 10 fl. pr. Ohm bezahlt werden muß, die Einfuhr des Obstweins aus derselben aber gänzlich verboten ist.
- Darmstadt am 30ten Juli 1819.
v. Bigeleben. v. Kopp.
Der für das Jahr 1819 genehmigte Ausschlag zu den Communalbedürfnissen der Gemeinde Lindheim, Patrimonialgerichts Lindheim, beträgt auf den Gulden 0rtssteuer-Kapital:
1.) | Der Gemeindsglieder | - | kr. | pf. | |
2.) | der immer steuerbaren Nichtgemeindsglieder | 3 | 1,1226 | ||
3.) | der vorhin Steuerfreyen | 2 | " | 1,3526 | " |
- Gießen den 16. Juli 1819.