Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/027
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819 | |
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Der Aufgang der Jagd in der Provinz Rheinhessen wird für dieses Jahr auf den 25ten des laufenden Monats festgesetzt.
Indem man diese Bestimmung hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, werden alle betreffende Behörden angewiesen, über die Beachtung der hinsichtlich der Ausübung der Jagd vorliegenden gesetzlichen Verfügungen genau zu wachen, insbesondere wird sämmtlichen Jagdberechtigten hierdurch gemessenst eingeschärft, daß sie für alle in Ausübung der Jagd durch sie etwa geschehende Beschädigung der noch ausstehenden Felderzeugnisse streng verantwortlich sind. :Mainz den 10ten August 1819.
Freiherr von Lichtenberg.
Die von Großherzoglicher Landeskriegskosten-Kommission genehmigten Einquartierungskosten der Gemeinde Oberramstadt betragen:
- a.) von den Monaten May und Juni 1815, die Summe von 3,426 fl. und da hierzu ein Steuerkapital von 24,212 ¾ fl. vorhanden ist: so kommen auf 1 fl. Steuerkapital 8 ½ Kreuzer und
b.) von den Monaten July, October und November 1815 überhaupt 984 fl., wozu 21,674 ¼ fl. Steuerkapital vorhanden sind und daher auf 1 fl. Steuerkapital incl. der Kosten 3 ¼ Kreuzer kommen. - Reinheim am 6ten August 1819.
Dietz.
In Gemäßheit, durch Regierungs-Rescript vom 29ten October v. J. zur Prot. Ziffer 10,961, erhaltener Erlaubniß, sind Einhundert Dreißig Gulden 11 kr. 1 pf. Kosten, die sich durch Bauten an der katholischen Kirche zu Lindenfels ergeben haben, nebst Zinsen nach dem Steuer-Kapital ausgeschlagen worden.
Einschließlich der Registerfertigungs- und Erhebgebühren kommt auf den Gulden Ortssteuer-Kapital der Beitrag von 1 kr. 3,44 pf.
- Fürth, am 9ten August 1819.
Roose.