Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt den 24. September 1819.
Die einzig erlaubte Art der Zusammenberufung der Orts-Gemeinden und Amts-Vorstände betreffend.

Um möglichen Mißverständnißen vorzubeugen, bemerkt man, nachträglich zu der Bekanntmachung vom 17ten September d. J., in Nummer 13. des Regierungsblatts, die Zusammenberufung der Orts-Gemeinden und Amts-Vorstände betreffend, daß man unter den Regierungs-Beamten, ohne deren Genehmigung dergleichen Zusammenberufungen nicht statt finden sollen, nicht die Hoheits-Beamten, sondern die Lokal-Regierungs- oder Polizei-Beamten verstehe.

Darmstadt den 20ten September 1819.
Großherzogliche Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Grolman. v. Wreden. Freiherr v. Gruben.
vt. Stumpff.



Ausschlag in der Stadt Schotten.

Der zu Bestreitung des Maulwurffängerlohns von den Jahren 1814 bis 1818 in der Stadt Schotten, Amts Schotten, auf das Gütersteuer-Kapital bewilligte Ausschlag, beträgt 267 fl. 35 kr. und erträgt es auf den Gulden Steuerkapital 1 kr. 1,955 pf.

Gießen den 10ten August 1819.
Großherzoglich Hessische Regierung daselbst.
Freiherr von Stein. Dr. Zimmermann.
vt. F. v. Stein.



Ausschlag für die Amtskasse zu Schlitz.

Zu Bestreitung der Ausgaben im Jahr 1819 sind für die Amtskasse zu Schlitz 456 fl.