Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/006
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Des Testators Testaments- Erben haben dessen Nachlaß mit diesen Vermächtnissen angetreten, und des Großherzogs Königliche Hoheit hieraus letztere und deren Annahme von Seiten der Legatarien, Landesherrlich zu genehmigen und mit dem Anhang zu bestätigen gnädigst geruht, daß solche nach des Stifters wohlgemeinten Absichten und Bestimmungen jetzo und für die Zukunft verwendet und verwaltet werden sollen, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
- Darmstadt den 26ten December 1819.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Freyherr von Gruben.
Da durch die Allerhöchst befohlne Aufhebung der Landwehr-Anstalt die bisherigen Benennungen der Stamm- und mobilen Landwehr-Pflichtigen wegfällt und andre Dienstbezeichnungen an deren Stelle treten müssen, so sollen nunmehr die bisher zur Stamm-Landwehr Gehörigen bei den Musterungen als unentbehrlich bemerkt werden , alle diejenige Cantonisten, welche seither gesetzlich zur Linie verpflichtet und engagirt wurden, die Erste und diejenigen, welche zur mobilen Landwehr bestimmt wurden, die Zweite Classe der Linien-Cantonisten ausmachen und hiernach bei den Musterungen bemerkt und behandelt werden.
Diese Allerhöchste Bestimmung wird zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung der betreffenden Behörden hierdurch bekannt gemacht.
- Darmstadt den 4ten Januar 1820.
v. Weyhers. Klipstein. Zimmermann. Fabricius.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben im Laufe des Jahre 1819 in Höchstihrem Officier-Corps nachstehende Arancements und Versetzungen gnädigst vorzunehmen geruht: