Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/051
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Dies geschieht durch einen Befehl an den Obersteuerboten, der nach dem Muster Nro. 5. abgefaßt werden muß, und dem Obersteuerboten längstens am letzten Tage des Monats zuzustellen ist. | |
Der Obersteuerbote ist verpflichtet, mit der Pfändung längstens innerhalb 4 Tagen, nachdem ihm der Pfändungs-Befehl (§. 25.) zugestellt werden ist, wirklich vorzuschreiten, und dieselbe unausgesetzt zu Ende zu befördern. | |
Er muß, ehe er mit der Pfändung beginnt, den Pfändungs-Befehl dem Ortsvorstande des Bezirks, in welchem die Pfändung vorzunehmen ist, vorlegen, und denselben ersuchen, ihm einen Zeugen, welcher der Pfändung mit beizubewohnen hat, zu stellen. Der Ortsvorstand hat diesen Zeugen unverzüglich zu stellen, und den Pfändungsbefehl so, wie in dem Muster Num. 5. bemerkt ist, zu unterschreiben. |
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Die Centschöffen, Gerichtsschöffen, Gerichtsleute, und alle Personen, welche nach der Gewohnheit des Orts zu Auspfändungen, die der Civilrichter vornehmen läßt, als Urkundspersonen oder Gehülfen zugezogen werden, sind schuldig, den Auspfändungen, die der Obersteuerbote vornimmt, als Zeugen beizuwohnen, sobald der Ortsvorstand sie hierzu auffordert. | |
Der Ortsvorstand kann, wenn er will, selbst die Stelle eines Zeugen vertreten. Aber auch dann gebührt dem Obersteuerboten die Leitung des Auspfändungsgeschäfts. | |
Die Pfändung geschiehet in Gegenwart von zwei Zeugen. Der zweite Zeuge wird vom Obersteuerboten bestellt, und es muß dazu immer ein Steuerbote genommen werden. |
Die Auspfändung darf nicht vorgenommen werden, während die Frau desjenigen, der zu pfänden ist, im Kindbett liegt, oder der Mann oder die Frau bedeutend krank ist, insofern der Obersteuerbote von der Wahrheit solcher Umstände überzeugt seyn kann. Sie darf auch nur bei Tage, und in der Regel nur im Beiseyn des Schuldners oder seiner Ehefrau vorgenommen werden. |
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Haben aber der Schuldner und dessen Ehefrau sich anscheinend vorsätzlich, um der Pfändung auszuweichen, entfernt; so kann sie auch in ihrer Abwesenheit geschehen, jedoch alsdann nur in Gegenwart des Ortsvorstandes. |