Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Klagen gegen sie vor, so ist von dem Beamten an die Hofkammer zu berichten, welche befugt ist, den Steuerboten nach Befinden des Dienstes zu entsetzen, oder nach Umständen innerhalb der Grenzen der ihr zustehenden[GWR 1] Disciplinarstrafgewalt mit Geldstrafen zu belegen.

§. 120.

      Für jeden Bezirk eines Obererhebers soll, von der Hofkammer, auf den Vorschlag jenes, ein Obersteuerbote bestellt werden.

§. 121.

      Zu Obersteuerboten können ebenfalls nur Personen von durchaus unbescholtenem Rufe bestellt werden. Es ist in dieser Beziehung allemal das Zeugniß des Polizei-Beamten des Orts, wo die in Vorschlag gebrachte Person wohnt, dem Vorschlage beizufügen.

§. 122.

      Die Obersteuerboten erhalten von der Hofkammer ein Anstellungsdecret, und werden von dem Polizei-Beamten des Orts, wo der Obererheber wohnt, auf die getreue Erfüllung der Pflichten, die ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegen, auf den Antrag des Obererhebers beeidigt.

§. 123.

      Sie müssen, so oft sie irgend eine auf ihr Amt Bezug habende Verrichtung vornehmen, ihr Anstellungs-Decret bei sich haben, und solches, wenn es verlangt wird, vorzeigen.

§. 124.

      Der Obererheber ist befugt; durch den Obersteuerboten Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufe wegen rückständiger Steuern, in dem ganzen Umfange der Provinz, zu welcher der Obererheber-Bezirk gehört, vornehmen zu lassen.

§. 125.

      Alle Steuerboten, welche innerhalb des Obererheber-Bezirks angestellt sind, können von dem Obersteuerboten zu denjenigen Verrichtungen, deren derselbe bei den ihm aufgetragenen Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedarf, unmittelbar befehligt werden.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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