Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Alle Reklamationsgesuche, welche nicht vor Ablauf der besagten Fristen übergeben werden, sollen unberücksichtiget bleiben.

Art. 2.

      Für jede Gattung Steuern müssen besondere Reklamationen, auf Stempelpapier, und zwar individuel (nicht kollektiv) eingereicht werden.
      Die Nichtbefolgung der in diesen beiden Artikeln enthaltenen Vorschriften, hat die Nichtberücksichtigung der Reklamation zur unvermeidlichen Folge.

Art. 3.

      Die Reklamationen (deren Inhalt in einer eigenen, oben anstehenden, leicht in die Augen fallenden Rubrik kurz anzudeuten ist) müssen die Gründe, aus denen Entladung, Verminderung oder Nachlaß angesprochen wird, bestimmt angeben, und mit einem buchstäblichen Auszug des Artikels aus der Rolle, gegen den reklamirt wird, so wie mit der Quittung über die Zahlung der verfallenen Ziele, belegt seyn.
      Zahlungsunfähigkeit ist als Grund einer Beschwerde unzulässig, indem solche nur nach der Verordnung vom 13. Dezember 1816, Amtsblatt Nro. 17., erwiesen werden darf.

Art. 4.

      Bei Reklamationen um verhältnißmäßige Gleichheit, hat der Bittsteller, außer den - im Art. 3. erwähnten - Belegen, noch beizufügen:

       a) den Auszug aus den Sectionsverzeichnissen und der Mutterrolle, seine sämmtliche Güter betreffend;
b) ähnliche Auszüge, jene Güter betreffend, die er mit den seinigen vergleichen will.

      Diese Auszüge sind durch die einschlägigen Bürgermeistereien auf freiem Papier auszufertigen.

Art. 5.

Die in der gehörigen Form verfaßten und nach Vorschrift beurkundeten Reklamationen sollen innerhalb drei Tagen, nach jenem der Einreichung, dem einschlägigen Steuer-Controlleur zur Untersuchung und Amtshandlung zugesendet werden.
      Die Steuerkontrolleurs haben die Reklamationen, gleich nach Empfang, in besondere mit aller Pünktlichkeit zu führende Reklamationsregister einzutragen, dieselben sodann, wenn von Fenster- oder Gewerbsteuer die Rede ist, dem Bürgermeister, wenn es aber Grund- oder Personalsteuer betrifft, dem Bürgermeister und den Steuervertheilern mitzutheilen. Jedoch ist rücksichtlich der katastrirten Gemeinden zu bemerken, daß die Vertheiler nach den vorliegenden Verordnungen nur in Betreff der Grundsteuer der Gebäulichkeiten gehört werden können.
      In jedem Falle muß das Gutachten innerhalb zehn Tagen gegeben und mit der Beschwerde dem Steuerkontrolleur zugesendet werden.