Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/093

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt den 24. März 1820.


1.) Civil-Wittwen-Casse. - 2.) Bestätigung, milder Stiftungen. - 3.) Communal-Steuer-Ausschläge. - 4.) Die Liquidation der Forderungen an Frankreich betreffend. - Dienstbestellungen. - Erledigung einer geistlichen Lehrstelle. - Straf-Erkenntnisse.



Das Berechnen der zur Civil-Diener-Wittwen-Casse fließenden Sterbquartalien betreffend.

Die Ausmittelung des der Civil-Diener-Wittwen-Casse, nach der Verordnung vom 26. Juny 1812, gnädigst bewilligten Sterbquartals hat bisher bei jedem einzelnen Sterbfall eines zu jener Casse Berechtigten mancherley Berechnungen, Decreturen und Anweisungen veranlaßt, und es konnte weder die Staats-Casse eine nur einigermaßen bestimmte Ausgabe an Sterbquartalien in Anschlag, noch die Wittwen-Casse diese Intrade in einen einigermaßen verläßigen Probabilitäts-Etat bringen, weil die Sterbquartalien selbst von Dienern derselben Classen-Abtheilung oft von sehr verschiedenem Betrag waren. Zur Abkürzung des Geschäftsgangs und mehrerer Sicherheit des Etats, haben daher des Großherzogs Königliche Hoheit zu verordnen gnädigst geruht:
      1.) Es soll künftighin das Sterbequartal eines im Civil-Wittwen-Casse-Verband gestandenen Dieners, welcher seine Besoldung zum größten Theil aus der Staate-Casse oder aus Sporteln, auf die er angewiesen ist, bezieht, nicht in jedem einzelnen Sterbfall besonders berechnet werden.
      2.) Es soll vielmehr das Sterbquartal eines solchen Dieners, so wie es auch bei den Eintrittsgeldern und jährlichen Beiträgen der Fall ist, dergestalt als ständig angenommen werden; daß

1.) bei dem Absterben eines Mitglieds 1ter Classe 900 fl. - kr.
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