Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/114
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [113] |
Nächste Seite>>> [115] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
und das Resultat der Wahl nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Commission mit den anwesenden Wählern durch das Loos. Das von sämmtlichen Anwesenden unterschriebene Protokoll wird an das Geheime Ministerium eingesendet.
Artikel 5.
Die Ernennung der Abgeordneten aus den Wahlbezirken besteht aus 3 Wahlen, welche unter Aufsicht der Provinzial-Regierungen und der von diesen ernannten Commissäre erfolgen.
Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten zur Ernennung der Wahlmänner.
Jede Gemeinde, welche 250 bis 500 Seelen zählt, hat Einen Bevollmächtigten, und für jede weiteren 500 Seelen einen Bevollmächtigten zu wählen. Gemeinden unter 250 Seelen werden zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden desselben Bezirks vereiniget.
Die Gemeinde versammelt sich hierzu unter Leitung der ersten Orts-Vorstands-Person, welche zwei andere Vorstands-Personen zuzieht. Kann die Abstimmung nicht an einem Vormittag beendigt werden, so hat der Vorstand die Gemeinde in mehrere Abtheilungen zu sondern und für jede einen Vormittag zu bestimmen.
Stimmfähig ist jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger. Wählbar ist jeder in der Gemeinde wohnende Staatsbürger, der wenigstens 25 Jahre alt ist, und wenigstens 20 fl. directe Steuern für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet.
Zur Gültigkeit der Wahl gehört Abstimmung von wenigstens 2/3 der Stimmfähigen. Jeder Stimmende legt seine Stimme einzeln ab; das Protokoll wird mit dem nach Stimmenmehrheit und, bei einer Stimmengleichheit, durch`s Loos gezogenen Resultate von dem ersten Orts-Vorstand und zwei anderen Vorstands-Personen unterschrieben, und sogleich an den Regierungs-Commissär eingesendet.
Die zweite Wahl ernennt die Wahlmänner.
Die Bevollmächtigten eines jeden Bezirks wählen 10 Wahlmänner, und, auf den Fall der Verhinderung eines oder des anderen derselben, zwei Ersatzmänner. Sie versammeln sich hierzu in dem Bezirke bei dem Regierungs-Commissär, welcher, zur Leitung des Geschäfts, eine aus ihrer Mitte durchs Loos gebildete Wahl-Commission von 4 Personen zuzieht.
Wählbar sind die 60 in dem Bezirke wohnenden und höchstbesteuerten Staatsbürger, welche wenigstens 30 Jahre alt sind. Das Verzeichniß derselben wird vorher bekannt gemacht. Zur Gültigkeit der Wahl gehört Abstimmung von wenigstens 3/4 der Bevollmächtigten.
Die Stimmen werden durch Stimmzettel, welche mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet sind, abgelegt; sodann der ganzen Versammlung nach Ordnung dieser Zahlen eröffnet. Das Resultat wird nach Stimmenmehrheit gezogen, bei Stimmengleichheit, nach dem Loos, und das Protokoll wird von dem Regierungs-Commissär und der Wahl-Commission unterschrieben.