Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/116

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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C. Von den Abgeordneten der Städte.
Artikel 12.

      Die Vorschriften über die Ernennung der Abgeordneten aus den Wahlbezirken (Artikel 5. bis 11.) finden auch für die Ernennung der Abgeordneten aus den Städten Statt.
      Die Wahl der Bevollmächtigten (Artikel 6.) erfolgt unter besonderer Aufsicht des Regierungs-Commissärs.
      Eine Stadt, welche 2. Abgeordnete ernennt und, nach der im Artikel 6. bezeichneten Größe ihrer Bevölkerung weniger, als 40. Bevollmächtigte, zu wählen hätte, wählt dennoch 40.; und in denjenigen Städten, welche, nach dem Artikel 6., weniger, als 20. Bevollmächtigte, zu wählen hätten, werden dennoch 20. gewählt.
      In Einer Wahlhandlung werden von den Bevollmächtigten der Städte welche 2. Abgeordnete zu ernennen haben, 20. Wahlmänner und 4. Ersatzmänner, und sodann von diesen die 2. Abgeordneten erwählt.

D. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.

      Die Abgeordneten des angesessenen Adels der Wahlbezirke und der Städte werden auf 6 Jahre gewählt, und sind von neuem wählbar.
      Während dieser 6 Jahre findet neue Wahl von Abgeordneten Statt:
      1.) Wenn ein Abgeordneter in dieser Zeit stirbt oder unfähig wird;
      2.) Wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dies kann er nur entweder wenn er Staatsbeamter ist, oder wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse nach dem Zeugniß der vorgesetzten Behörde seine persönliche Gegenwart zu Hause wesentlich erfordern;
      3.) Wenn die, in den Artikeln 13. und 16. der landständischen Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen neuen Wahlen eintreten. Die bisherigen Abgeordneten bleiben wählbar.

Artikel 14.

      Mitglieder des Geheimen Ministeriums, Collegial-Vorstände, Geistliche, welche in einem Orte wohnen, der keinen andern Geistlichen derselben Confession besitzt, Justiz- oder Polizei-Beamte, angestellte Stadt- und Amts-Aerzte und Wundarzte, können nicht zu Abgeordneten erwählt werden. Andere Staatsbeamte können nur, nach erhaltenem Urlaub von Seiten der Staatsregierung, die Wahl annehmen.

Artikel 15.

      Wie Capitalisten ein zur Wählbarkeit genügendes Eigenthum nachweisen können, bestimmt eine eigene Verordnung.

Artikel 16.

      Wenn bei irgend einer Wahl die gesetzliche Stimm-Freiheit beschränkt oder Bestechung angewendet worden ist, so wird die Wahl von der Kammer der Abgeordneten für ungültig erklärt, und jeder Schuldige hat, mit Vorbehalt anderer gesetzlicher Strafe, das Staatsbürgerrecht verwirkt.

Artikel 17.

      Jede Wahlhandlung beschränkt sich auf den Gegenstand der vorgeschriebenen Wahlen.
      Darmstadt den 22.März 1820.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Gruben.