Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/125
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Regierungsblatt.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Um nach den Bestimmungen des XIV. Art. der deutschen Bundes-Acte das staatsrechtliche Verhältniß der Standesherrn Unserer Großherzogthums umfassend zu bestimmen, haben Wir schon vor einiger Zeit Unsere Standesherrn aufgefordert, Uns ihre Ansichten vollständig vorzutragen.
Wir haben die Anträge derselben einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, und da Wir, indem Wir den Standesherrn Unserer Großherzogthums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche Bundes-Acte bewilligt, ferner einräumen, zugleich solche mit den, auf eben diese Bundes-Akte gegründeten gerechten Erwartungen Unserer übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen wünschen; so haben Wir zur näheren Erläuterung Unserer Declaration vom 1ten August 1807., und zur Begründung eines bleibenden Rechtszustandes Unserer Standesherrn, nachfolgender verordnet:
§. 1.
Die Standesherrn haben als Staats-Bürger des Großherzogthums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung persönlich zu leisten.
Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft sich in der Person des Regenten, oder in der Person der standesherrlichen Familien-Hauptes eine Veränderung ereignet, eine schriftliche Erklärung dahin auszustellen: