Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/153

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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c.) die jedesmal gesetzlichen Concessions-Gelder in den Fällen, wo die Standesherrn oder ihre Behörden die Concessionen zu ertheilen haben.
d.) die jedesmaligen gesetzlichen und herkömmlichen Zunftgelder, insoweit solche nicht die Natur von Gewerbssteuern haben.
e.) die von den standesherrlichen Justiz-Canzleien, Justiz- oder Polizei-Aemtern, Consistorien und Forstbehörden, vermöge ihrer jedesmal gesetzlichen Befugniß angesetzten Geldstrafen, jedoch mit Ausnahme der Strafen, welche zur Aufrechthaltung der Uns vorbehaltenen Rechte und Einkünfte, angesetzt worden sind.
f.) die, nach Unsern jedesmaligen landesgesetzlichen Bestimmungen für diejenigen Geschäfte, welche die standesherrlichen Justiz-Canzleien, Justiz- und Polizei-Aemter, Consistorien und Forstbehörden zu besorgen haben, zu entrichtenden Sporteln, oder die, dafür nach der Bekanntmachung vom 1ten December 1817. künftig gegeben werden sollende Entschädigungs-Summen, welche sie den Beamten zum unmittelbaren Bezug aus Unserer Staats-Casse in partem salarii anweisen können; - und endlich überhaupt alle Einkünfte und Nutzungen, welche mit dem, ihnen zukommenden Antheil an Ausübung der Justiz- und Polizei gesetzlich verbunden sind.
g.) die bisher in die standesherrlichen Cassen geflossenen Weg- und Brücken-Gelder von Vicinalwegen, unter der Verbindlichkeit, diese Einnahme ausschließend zur Unterhaltung der befragten Wege und Brücken zu verwenden, für welchen Zweck nur insofern Umlagen auf die Gemeinden von Unserer Regierung angeordnet werden können, als die Weg- und Brücken-Gelder nicht zureichen und als die Last der Unterhaltung den Standesherrn, gegen Bezug dieser Gelder nicht nach Herkommen oder Vertrag ausschließend obliegt.
h.) die, nach erfolgter Ausscheidung der Staatsfrohnden, ihnen von den Unterthanen zu leistenden gutsherrlichen Frohnden oder dafür bestimmte Frohnd-Gelder.
i.) die Nachsteuer vom dem Vermögen der auswandernden Unterthanen, insofern solche nach den bestehenden oder künftigen Gesetzen und Freizügigkeits-Verträgen noch statthaft ist und seyn wird.
k.) die jetzigen Concessions-Gelder für das Schornsteinfegen nach Verhältnis der in den Concessionen begriffenen standesherrlichen Bezirke.
Die innerhalb der Standesherrschaften von Unserem Fiscus bisher bezogenen Noval-Zehnden sollen künftighin zum Vortheil der Zehndpflichtigen nicht