Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/161

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[160]
Nächste Seite>>>
[162]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt den 29. März 1820.


1.) Ueber Bürgerrechte. - 2.) Landständische Geschäfts-Ordnung. - 3.) Die Wahlen der Abgeordneten zu dem bevorstehenden Landtag betreffend.



Verordnung über die Ausübung des Bürgerrechts im Großherzogthum.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Um in Beziehung auf die Artikel 5. und 6. des heute von Uns genehmigten Edicts über die Landständische Verfassung genau zu bestimmen, wer das Bürgerrecht im Großherzogthum auszuüben berechtigt ist, haben Wir folgendes gesetzlich verordnet:

Artikel 1.

      Der volle Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthum, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) stehet nur Inländern zu.

Artikel 2.

      Das Recht eines Inländers oder das Indigenat wird erworben:

1.) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter, zur Zeit seiner Geburt, Inländer war;
2.) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
3.) durch Verleihung eines Staatsamts;
4.) durch besondere Aufnahme.
Artikel 3.

      Staatsbürger sind die volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen, und wenigstens seit 3 Jahren im Großherzogthum wohnen.