Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/167
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berathenen Modificationen erschöpfen, welche letzteren bei den von Uns ausgehenden Anträgen nur als Wünsche der Stände vorgetragen werden können.
Zu jedem gültigen Beschluß gehört die Abstimmung von 2/3 der auf dem Landtage erschienenen Mitglieder und Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung; bei andern Gegenständen die Meinung für die bestehende Einrichtung, und bei Beschwerden gegen Einzelne die ihnen günstigere Ansicht.
Die Abstimmung geschieht ohne alle weitere Erörterung, und in Abwesenheit der Mitglieder des Geheimen-Ministeriums und Unserer Commissäre. Jedes Mitglied stimmt, aufgerufen nach der Reihe der Sitze, durch Ja oder Nein, zuletzt die Sekretäre, der zweite und der erste Präsident. Die Sekretäre bemerken das Resultat der Abstimmung, und der Präsident spricht am Ende den Beschluß der Kammer aus.
Jede Kammer hat mit der andern Kammer keine Berathungen zu pflegen, sondern nur ihre verfassungsmäßig gefaßten Beschlüsse derselben mitzutheilen.
Die Mittheilungen beider Kammern unter sich geschehen durch Schreiben, unterzeichnet von dem Präsidenten und den Sekretären.
Die der Staatsregierung vorzulegenden Beschlüsse der Ständeversammlung werden von dem Präsidenten und den Sekretären beider Kammern unterschrieben, und von diesen, mit Zuziehung von zwei durch den Präsidenten bestimmten Mitgliedern jeder Kammer, Uns oder einem dazu besonders Bevollmächtigten überreicht. Außerdem können Deputationen an Uns nur nach eingeholter Erlaubniß Statt finden.
Die Stände haben mit keiner Behörde, außer dem Geheimen Ministerium und Unseren Commissären in Benehmen zu treten.
Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Ständeversammlung, welche nicht an dem Orte derselben wohnen, erhalten, auf Begehren, aus der Staats-Kasse sowohl