Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/189
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Regierungsblatt.
1) | Edict über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civil-Staats-Beamten. - [GWR 1]Die Auflösung der Regierungs-Deputation in Gemeinde-Sachen. - 3) Communal-Steuer-Ausschlag. - 4) Dienst-Ernennung. |
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben für nöthig erachtet, die öffentlichen Dienstverhältnisse Unserer Civil-Staatsbeamten durch ein allgemeines Edict gleichförmig festzusetzen, und verordnen daher, wie folgt:
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu durch ordnungsmäßige Prüfung nachgewiesen zu haben. Wer im Auslande ein Staatsamt bereits bekleidet hat, kann, nach Befinden, auch ohne Prüfung, in Unsern Staatsdienst aufgenommen werden.
Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.
Kein Staatsbeamter hat ein Recht auf die unmittelbar höhere Stelle.
Jede Besoldung wird in baarem Gelde angeschlagen, und der Betrag dieses Anschlags dient bei Bestimmung der Pensionen zur Norm, nach den Vorschriften dieses Edicts.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Lfd. Nummer 2) nicht gedruckt.