Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/193
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oder, wenn entweder eine höhere Strafe zu erkennen, oder gerichtliche Special-Untersuchung (Versetzung in den Anklagestand) nothwendig ist, Stellung vor Gericht, womit stets Suspension vom Dienst und Gehalt verbunden ist.
Disciplinarstrafen finden bei Fahrlässigkeit, Ungehorsam und Unfleiß und andern dienstwidrigen oder das Subordinations-Verhältniß im Dienst verletzenden Handlungen Statt. Sie bestehen in schriftlichen und mündlichen Verweisen, in Geldstrafen, welche das Geheime Ministerium bis auf 300 fl., andere Kollegien bis auf 100 fl. erkennen können, und in Suspension von Dienst und Gehalt, welche das Geheime Ministerium auf höchstens 6 Monate, andere Kollegien auf höchstens 3 Monate verfügen können.
Bei einem solchen Benehmen, welches das bei Ausübung des Staatsamts erforderliche Ansehen und Zutrauen schwächt, oder mit der besondern bürgerlichen Dienstehre unvereinbar ist, sind Ermahnungen und Verweise von der vorgesetzten Behörde, und ausserdem auch Suspension vom Dienst auf höchstens 3 Monate von dem vorgesetzten Kolleg anzuwenden. Die Vorstände der Kollegien sind persönlich dafür verantwortlich, daß in dieser Hinsicht das Ansehen der Staatsbeamten und das Zutrauen zu ihnen nicht untergraben werde.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Artikel (24 und 25) ist es dem vorgesetzten Colleg überlassen, Stellung vor Gericht nach fruchtloser Disciplinarstrafverfügung oder auch bei besonders auffallendem Benehmen vor einer solchen zu verfügen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 12ten April 1820.
(L. S.)
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben Sich gnädigst bewogen gefunden, die zur oberen Leitung und Richtigstellung des Activ- und Passiv-Standes etc. der Communen in der Provinz Oberhessen bisher zu Gießen temporär bestandene besondere Regierungs-Deputation