Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/278

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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der Einnehmer, können bei seinem Austritt aus dem Dienst, nur auf einen ausdrücklichen Beschluß der Obersteuerbehörde gelöscht werden. Die in baarem Gelde zur Staatskasse gestellte Cautionen, werden auf Zeugniß der Obersteuerbehörde, daß der abgegangene Einnehmer seine Obliegenheiten vollständig erfüllt habe, baar zurückbezahlt[GWR 1].

§. 14.

      Kein Steuereinnehmer kann, bei Strafe der Dienstentlassung, Bier- Brandtwein- Wein- oder Gastwirthschaft treiben.

§. 15.

      Er ist verbunden im Umfange seines Erhebungs-Bezirks, und an dem Orte zu wohnen, den ihm die Obersteuer-Behörde anweißt. Ohne deren ausdrückliche Genehmigung darf er seinen Wohnort nicht verändern.

§. 16.

      Er darf sich ohne specielle Erlaubniß des Obereinnehmers nie länger als drey Tage aus seinem Erhebungs-Bezirk entfernen, und hat von der erlangten Reiseerlaubniß jedesmal dem Ortsvorstand seines Wohnorts Anzeige zu machen.
      Die Obersteuer-Behörde kann dem Einnehmer auf schriftliches Gutachten des Obereinnehmers auf längere Zeit Urlaub ertheilen.
      Auch davon hat der Einnehmer dem Ortsvorstand die Anzeige zu machen, und das Urlaubsdekret vorzuzeigen.

§. 17.

      Sollte sich ein Einnehmer demongeachtet, ohne Urlaub aus seinem Erhebungs-Bezirk auf längere Zeit als sub 16. bestimmt ist, entfernen, oder seine Abwesenheit über die ertheilte Urlaubszeit verlängern; so muß der Ortsvorstand unter eigener Verantwortlichkeit sogleich den Obereinnehmer sowohl als wie den Regierungs-Beamten davon in Kenntniß setzen; damit diese Behörden ohne Aufschub die geeigneten Maasregeln zur Sicherstellung der Cassen und des Dienstes ergreifen, und die Obersteuerbehörde hiervon benachrichtigen können.

§. 18.

      Kein Steuereinnehmer darf für seine Stelle ein anderes Individuum substituiren, und sich einen Theil des Diensteinkommens vorbehalten.
      Wohl aber kann er sich durch einen Gehülfen nach seiner Wahl unterstützen lassen, für welchen er aber verantwortlich bleibt.
Solche Gehülfen dürfen keine Quittungen unterzeichnen.

§. 19.

      Wenn ein Steuereinnehmer erkrankt, oder mit Urlaub auf längere Zeit verreiset, so muß er sich auf diese Zeit durch einen seiner Wahl überlassenen Gehülfen, ersetzen lassen. Dieß kann jedoch nur mit Genehmigung des Obereinnehmers, und nach vorher ausgestellten




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: zurückbezaht