Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/280

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 25.

      Ebenso darf er in das Steuerjournal nicht die Einnahme von mehreren Jahrgängen zusammen tragen, sondern muß mit jedem Rechnungsjahr für die bestimmte Einnahme desselben ein besonderes Journal eröffnen.
      Sind bei Anfang des neuen Rechnungsjahrs noch Rückstände aus dem vergangenen Jahr vorhanden; so läßt er zwar sein Journal von dem Ortsvorstand abschließen, trägt aber die, für dasselbe Jahr noch einzunehmende Posten, so lange darin nach, bis die gesetzlichen Zwangsmittel hinsichtlich derselben erschöpft sind, damit demnächst die wirkliche Steuereinnahme für jedes Steuerjahr insbesondere, aus dem, für dieses Jahr eröffnetem Einnahme-Journal hergestellt werden kann.

§. 26.

      Auf jedesmalige Aufforderung des Obereinnehmers hat der Steuereinnehmer demselben sein Hebregister und Einnahme-Journale vorzuzeigen, damit sich derselbe sowohl von der richtigen Abführung des ganzen Betrags seiner Einnahme, als wie von der richtigen und pünktlichen Führung der Journalien überzeugen kann.

§. 27.

      Auf gleiche Weise ist der Steuerperäquator des Bezirks berechtigt, sich die Erhebungsregister, Journalien, Quittungen des Obereinnehmers, und die übrigen auf die Geschäftsführung des Untereinnehmers Bezugs habenden Papiere, von demselben vorlegen zu lassen, und sein Rechnungswesen zu untersuchen.

§. 28.

      Im Fall der Steuereinnehmer zugleich Gemeinderechner ist, sind bei solchen Visitationen der Obereinnehmer und der Steuerperäquator ermächtigt, gleichzeitig auch sein Gemeinde-Rechnungswesen zu untersuchen, und sich desfalls alle dahin einschlagende Papiere vorlegen zu lassen.

§. 29.

      Der Ortsvorstand seines Wohnsitzes ist verpflichtet, sich beim Ende jeden Monats zu dem Steuereinnehmer zu begeben, nach Einsicht der Erhebungsregister und der Quittungen des Obereinnehmers, sein Steuerjournal abzuschließen, und sich den vorhandenen Geldvorrath vorzeigen und vorzählen zu lassen. Die Vollziehung dieses Abschlusses und die Resultate desselben sind von dem Ortsvorstand unter seiner Unterschrift in dem Journal zu bemerken.

§. 30.

      Wenn der Steuereinnehmer zugleich Gemeindeeinnehmer ist; so muß gleichzeitig mit dem Abschluß des Steuerjournals, auch der Abschluß des Gemeindejournals erfolgen, und der Stand des Rechners, in Beziehung auf beide Kassen, von dem Ortsvorstand untersucht werden.