Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/288

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Formular
Num. 1.
      §. 5. Ueber Alles was die Obereinnehmer von den Untererhebern einnehmen, müssen sie einen Empfangsschein - Quittung - ertheilen, welcher die Journals-Nummer führt, mit einem Abschnitt - Duplicat - versehen, und im Ganzen so ausgestellt ist, wie das Formular Nro. 1. vorschreibt.
      §. 6. Die Abschnitte müssen gleich dem Empfangschein ausgefüllt, und von dem Obereinnehmer unterschrieben seyn.
      §. 7. Jede solche Quittung muß dem für die Obereinnehmerey bestellten Controleur vorgelegt werden, welcher dieselbe visirt, in das Controle Register einträgt, das Duplikat abschneidet und zurückbehält.
      §. 8. Die Obereinnehmer dürfen die Ausstellung der Quittungen unter keinem Vorwand verzögern. Interimsscheine, oder Quittungen in einer andern als der vorgeschriebenen Form, sind ihnen ausdrücklich untersagt.
      §. 9. Die Quittungen müssen von dem Obereinnehmer selbst unterschrieben seyn; er kann sich darin durch Niemand ersetzen lassen, den Fall in §. 18. allein ausgenommen.
      §. 10. Jedes Quittung, welche nicht in der??? Form ausgestellt, oder nicht mit dem Visa des Controleurs versehen, oder wovon diesem der Abschnitt nicht zugekommen ist, ist ungültig, und kann dem Untererheber nicht zur Entladung gegen das Aerar dienen.
      Es liegt daher dem Untererheber ob, die von dem Obereinnehmer erhaltenen Quittungen binnen 24 Stunden dem Controleur präsentiren, und mit dem Visa versehen zu lassen.
Formular
Num. 2.
      §. 11.) Das Controle-Register ist nach dem Formular Nro. 2. einzurichten.


Formular
Num. 3.
      §. 12.) Der Controleur sammelt die Abschnitte während des Monats, und sendet sie am 1ten des darauf folgenden Monats, mit einem summarischen Verzeichniß nach Formular Nro. 3., an die Controle-Behörde der Generalkasse.
      §. 13. Diese vergleicht dieselben mit den Abschriften des Journals, welche ihr nach §. 32. eingesandt werden; und mit der Controle der Generalkasse-Quittungen, und versichert sich auf diese Art von der Richtigkeit der Einnahme und der Ablieferung des Obereinnehmers.
      §. 14. Der Obereinnehmer ist für die treue Aufbewahrung der eingegangenen Gelder verantwortlich, und hat zu dem Ende alle Vorsichts- und Sicherheits Maasregeln zu treffen.
      §. 15. Das Zimmer, worin das Geld aufbewahrt wird; muß wohl verwahrt seyn, und der Obereinnehmer selbst, oder ein Vertrauter Mann soll darin schlafen.
      §. 16. Bei Entwendung von Geldern kann der Obereinnehmer nur dann von der Verbindlichkeit des Ersatzes freigesprochen werden, wenn erwiesen ist, daß keine