Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/290

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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nach dem Formular Nro. 1. eingerichtet ist. Es wird daher ein bei derselben immer anwesender Mann vorläufig, und bis zur erfolgenden allgemeinen Organisation der Kassenbehörden, zum besonderen Controleur für die Steuereinnahme bestellt, und den Obereinnehmern noch bekannt gemacht werden. Ueber die mit der Post eintreffenden Sendungen werden die Quittungen von der Generalkasse mit der nächsten Post an den Einsender abgeschickt.
      §. 26. Ausgaben haben die Obereinnehmer keine zu verrechnen, sondern alle Zahlungen, welche sie entweder in Gemäßheit der höchsten Verordnung vom 2. März 1820. oder specieller Autorisation leisten, werden der Generalkasse in Zurechnung gebracht.
      Hierher gehören:

a. die Hebgebühren der Untererheber. Diese sind von denselben monatlich in Zurechnung anzunehmen, und der Generalkasse am Schlusse des Jahre mittelst Hauptquittungen aufzurechnen.
b. Die Steuernachlässe auf den Grund der höchsten Verordnung vom 1. Decbr. 1819. nebst den Untersuchungskosten wegen derselben.
c. Die nach der höchsten Verordnung vom 22. Decbr. 1810. wegen erhobener Beschwerden zurückerstatteten Steuern, und die Kosten der desfallsigen Untersuchungen.
d. Die Kosten der den Steuerboten zu liefernden Mahnzettel.
(§. 17. der Verord. vom 2. März 1820.)
e. Transportkosten von den Rimessen zur Generalkasse
Die Posten sub. b. c. d. et e. werden der Generalkasse in Aufrechnung gebracht, sobald die Decretur der Ober-Steuerbehörde und die Zahlung erfolgt ist.
f. Die von der Ober-Steuerbehörde als inexigibel zur Ausgabe decretirten Posten, nebst den Kosten der Protokolle über Zahlungsunfähigkeit (§. 100 und 101. der Verordnung vom 2. März 1820.) Diese werden nach dem Jahresschluß in Zurechnung gebracht.
g. Die Besoldung der Obereinnehmer selbst, welche in Quartalsraten aufgerechnet wird.
h. Diejenigen Zahlungen, welche die Obereinnehmer auf Anweisung und für Rechnung der Generalkasse leisten, und welche jedesmal mit der ersten Lieferung nach der erfolgten Zahlung zuzurechnen sind.
C. Buchführung.

      §. 27. Die Bücher, welche der Obereinnehmer zu führen hat, sind:

a) das Journal