Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/316
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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- §. 4. Der Beamte und Inspector haben hierauf über diese Berichte zu communiciren, ihre eigene bei dem Augenschein gesammelte Bemerkungen mit den Anzeigen der Pfarrer zu vergleichen, sofort sämmtliche geistliche Gebäude in Amt und Diöces nach anliegendem Formular 1. in ein Verzeichnis zu bringen, und zu bemerken, ob sie noch in baulichem Wesen seyen, oder ob und was an ein oder dem andern gebaut und reparirt werden müsse, alsdann aber dieses zuverlässige Verzeichnis bey 10 fl. Strafe längstens bis Martini mit gutächtlichem Bericht an das ihnen vorgesetzte Consistorium einzuschicken, zugleich auch bei jedem Posten genau zu berichten, wem das onus aedificandi et reparandi, vel in totum vel in tantum obliege, ob allenfalls in ein oder dem andern Punkt noch Strittigkeiten vorwalten, und in welchen Umständen sich die Fonds befinden, aus welchen dergleichen Posten zu bestreiten wären.
- §. 5. Hierauf wird den Berichtstellern die nöthige Resolution zugehen und nach Befinden der Wichtigkeit und anderer Umstände ein Commissarius, nebst einem Baumeister, oder auch letzterer allein ad locum geschickt werden. Wenn hingegen, wie es meistens geschehen wird, der Beamte und Inspector zu Ausstellung der erforderlichen Ueberschläge und respective Accorde Befehl erhalten, sollen sie den nachherigen detailirten Bericht nach dem beigefügten Formular 2.einrichten.
- §. 6. Der Regel nach haben sie alsdann bey den Ueberschlägen so viel möglich mehrere tüchtige Meister von jedem Handwerk zuzuziehen, die Forderungen in besonderen Zetteln specifice aufstellen zu lassen, die Meister hiernächst gegen einander zu hören, und so wie es von einem ordentlichen Haushalter in seiner eigenen Angelegenheit geschehen würde, nach bestem Wissen und Gewissen, und nach dem Fus des in der Gegend gewöhnlichen Taglohns zu prüfen, in wie fern die Forderungen dem Zweck und der Billigkeit angemessen- oder wie sie zu ermäsigen seyen. Uebrigens sind die Baumaterialien, in sofern sie besonders gestellt werden, ebenfalls mit Genauigkeit zu verzeichnen und in den Anschlag zu bringen.
- §. 7. Wenn hiernächst ein Bauwesen genehmiget ist, sollen der Beamte oder Gerichtsherr und Inspector über die zeitige und ordentliche Beyschaffung der Materialien, auch deren ordentliche Verwaltung und das Bauwesen selbsten die genaueste Aufsicht führen und respective die Bewohner oder die Ortsvorgesetzten mit dazu gebrauchen, überhaupt aber dafür sorgen, daß alles in Gemäsheit der genehmigten Ueberschläge und dabey etwa weiter ertheilten Vorschriften genau ausgeführt und keineswegs willkührlich ab- oder zugethan werde.
- §. 8. Ist das Bauwesen vollendet und allenthalben tüchtig und dem Accord gemäs befunden worden, so haben der Beamte oder Gerichtsherr und Inspector dem ihnen vorgesetzten Consistorio die schuldige Anzeige zu thun, und in sofern die Kosten aus einem Unseren Consistoriis, auch quoad administrationem untergebenen pio corpore oder einer Gemeinde ganz oder zum Theil bestritten werden, von jedem Handwerksmann und denjenigen, welche Materialien geliefert haben, den Accordmäsigen Verdienst- und Materialienzettel aufstellen zu lassen, solche Zettel in eine Bauconsignation zu bringen und zur Decretur mit einzuschicken, im Fall aber fremden Herrschaften, Stiftern und Klöstern, oder auch innländischen privatis die Bestreitung der Kosten obliegt, nur die Consignation des sämmtlichen Aufwands zur Einsicht einzusenden.
- §. 9. Ist die Arbeit im Taglohn verfertigt worden, so hat der Bewohner des Gebäudes, der Pfarrer und wem etwa sonst nach den besondern Umständen die Specialaufsicht übertragen war, unter jeden Verdienstzettel zu attestiren, daß die bemerkte Anzahl Tage mit der Arbeit zugebracht und solche tüchtig verfertiget worden sey , und ist sie überhaupt veraccordirt gewesen, so ist deren tüchtige und contractsmäsige Vollendung ebenfalls aus dem Verdienstzettel zu bezeugen.
- §. 10. Verschiedene Gebäude dürfen nicht in einem Verdienst- und Materialienzettel unter