Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/359
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Regierungsblatt.
1) | Neue Ergänzungs-Wahlen zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung betr. - 2) Dienstbestellungen. -3) Sterbfall eines Pensionairs. - 4) Straf-Erkenntnisse. |
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem einige derjenigen, welche zu Abgeordneten bei der zweiten Kammer Unserer Stände-Versammlung gewählt worden, diesem Rufe nicht folgen zu wollen erklärt haben, und die Beförderung der vielfachen und wichtigen zur Berathung an Unsere Stände-Versammlung gebrachten Geschäfte erfordert, neue Wahlen an deren Stelle vornehmen zu lassen, so haben Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Landstände, verordnet und verordnen andurch:
An die Stelle der früher gewählten Abgeordneten zu dem Landtage, welche ihrem Rufe nicht folgen zu wollen sich erklärt haben, sollen neue Abgeordnete gewählt werden.
Die früher Gewählten sind bei diesen Wahlen nicht wieder wählbar.
Dieses Gesetz soll sogleich nach seiner Bekanntmachung im Regierungsblatt Gesetzeskraft erlangen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 3ten August 1820.
(L. S.)