Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/369
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Abschlagszahlungen sind, wenn der Steuerpflichtige mehrere Termine verschuldet, auf die ältere Schuld, nach Ordnung des Alters, zu quittiren; und es ist sich übrigens hierbei nach Vorschrift des §. 27. zu bemessen.
Die Steuer-Einnehmer sind verbunden, jedem Steuerpflichtigen, auf dessen Ansuchen , die Einsicht des ihn betreffenden, von der Obersteuerbehörde zur Erhebung decretirten Hebregisters, im Original unentgeldlich zu gestatten.
Kein Steuerpflichtiger ist schuldig, mehr zu bezahlen, als in seinem Steuerzettel verzeichnet ist. Bemerkt aber der Steuer-Einnehmer, dass einem Steuerpflichtigen durch irgend ein Versehen sein Steuerbeitrag in dem Steuerzettel zu gering angesetzt worden, so hat er solches dem Ober-Einnehmer zur weiteren Veranlassung anzuzeigen.
Wird alsdann von Seiten der Ober-Steuer-Behörde nach §. 10.der Verordnung vom 2. März 1820. eine Erhöhung verfügt; so ist der Mehrbetrag von dem Steuerpflichtigen - wenn dieser es verlangt und solchen freiwillig nicht sofort nachzahlen will, erst in dem folgenden Steuerjahr, neben seinen alsdann laufenden Steuern einzuziehen. Ueber diesen Mehrbetrag ist besonders zu quittiren.
Macht ein Steuerpflichtiger die Anzeige, daß sein Steuerbeitrag nach dem im Steuerzettel verzeichneten Steuerkapital irrig zu hoch berechnet sey, und der Steuer-Einnehmer findet, nach vorgängiger sorgfältiger Prüfung diese Anzeige gegründet; so hat er den Betrag des Rechnungs-Irrthums im Ausstande zu lassen, bei der nächsten Lieferung aber dem Ober-Einnehmer hiervon Anzeige zu machen, um für den, zuviel angesetzten Betrag die Ausgabs-Decretur zu erwirken.
Für diese Untersuchung und Berichtigung dürfen dem Steuerpflichtigen keine Gebühren abgenommen werden.
Wird von einem Steuerpflichtigen die Zahlung des in dem Hebregister für ihn berechneten Steuerbeitrags unter der Behauptung verweigert , daß er durch unrichtigen Ansatz des Steuerkapitals überlastet sey; so ist derselbe mit seiner Beschwerde an den Ober-Einnehmer zu verweisen, welcher das desfalls Erforderliche weiter einzuleiten hat; die berechneten Steuerbeiträge aber sind einstweilen und so lange, bis eine abändernde Verfügung erfolgt, nach dem decretirten Erhebregister zu erheben und beizutreiben.