Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/375

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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und eine Abschrift desselben innerhalb 8 Tagen nach Ablauf des 3ten, 6ten , 9ten und 12ten Monats des Steuerjahrs, an den Ober-Einnehmer einzuschicken.

IV. Von der Ablieferung der erhobenen Steuern an den Ober-Einnehmer.
§. 55.

      Die Steuer-Einnehmer sind für den richtigen Eingang aller Gelder, deren Erhebung ihnen durch die von der Ober-Steuerbehörde decretirten Erhebregister übertragen ist, persönlich verantwortlich. Sämmtliche davon zurückbleibende Posten, von welchen sie nicht darthun, daß sie alles, und zur rechten Zeit, aber vergeblich angewendet haben, was ihnen nach der Verordnung vom 2ten März 1820 und der gegenwärtigen Instruction obliegt, um den Eingang zu bewirken, können von ihnen selbst, als hätten sie solche wirklich erhoben, beigetrieben, und es kann deswegen von Seiten des Ober-Einnehmers gegen sie auf dieselbe Weise wie gegen die Steuerpflichtigen, die im Rückstande sind, mit der Pfändung, Beschlagnehmung, und dem Verkaufe, vorgeschritten werden.

§. 56.

      Die Steuer-Einnehmer sind ferner für die treue und sichere Aufbewahrung der eingegangenen Gelder, deren Ablieferung an den Ober-Einnehmer niemals über die vorgeschriebene Zeit zu verschieben ist, wohl aber noch häufiger bewirkt werden kann, persönlich verantwortlich, und haben zu dem Ende alle Vorsichts- und Sicherheits- Maasregeln zu treffen. Insbesondere müssen die Behälter und das Zimmer, worin die erhobenen Gelder bis zur Ablieferung an den Ober-Einnehmer aufbewahrt werden, wohl verwahrt seyn, und der Steuer-Einnehmer selbst, oder ein vertrauter Mann soll in dem letzteren schlafen.

§. 57.

      Bei Entwendung von Steuergeldern, kann der Steuer-Einnehmer nur dann von der Verbindlichkeit des Ersatzes freigesprochen werden, wenn erwiesen ist, daß keine der gewöhnlichen und vorgeschriebenen Vorsichts-Maasregeln verabsäumt worden ist, und daß der Diebstahl eine Folge von überlegener Gewalt war. Auch ist der Steuer-Einnehmer schuldig, wenn er nicht zum Ersatze der entwendeten Summe angehalten werden will, sofort bei der ersten Entdeckung der stattgefundenen Entwendung, nach Vorschrift des §. 84. dieser Instruction, durch den Ortsvorstand seine Bücher, abschließen, und seinen Cassenbestand verificiren zu lassen, auch davon sogleich dem Ober-Einnehmer und dem Regierungsbeamten zur weiteren Verfügung Anzeige zu machen.

§. 58[GWR 1].

      Zwischen dem 10ten und dem 15ten eines jeden Monats haben die Steuer-Einnehmer die bis dahin eingenommenen Gelder an den Ober-Einnehmer auf ihre Gefahr und




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: §. 35.