Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/423

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 46.
Darmstadt den 4. September 1820.
Instruction
für die Unter-Steuerboten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
§. 1.
Die nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820 angestellten Steuerboten, sollen sich nicht nur bei ihren Dienstverrichtungen, sondern auch in ihrem Privatleben, jederzeit anständig und untadelhaft betragen, und alles vermeiden, was ihrem Rufe Nachtheil bringen kann. Ihre Anstellung ist widerruflich, und sie werden sich deßwegen um so eifriger bestreben, die allgemeine Zufriedenheit mit ihrem Benehmen zu verdienen. Allgemeine Bestim-
mungen.
§. 2.
      Insbesondere sollen sie sich bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen, bescheiden gegen die Steuerpflichtigen, und mit aller mit der Erfüllung ihrer Pflichten vereinbarlichen Schonung und Rücksicht gegen sie betragen.
$. 3.
       Die auf ihre Obliegenheiten sich beziehenden Vorschriften der Verordnung vom 2ten März 1820, den Inhalt dieser Instruction, und die dieserhalb künftig noch weiter ergehende Bestimmungen, haben die Steuerboten sich wohl bekannt zu machen, und sie sich jederzeit zur Richtschnur dienen zu lassen. Sie werden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Pflichten vereidet.
§. 4.
       Die Steuerboten erhalten von dem Obereinnehmer, der sie angenommen hat, Bestallungs- Urkunden, mit dessen Amtssiegel und Namensunterschrift versehen. Diese Bestallungs-Urkunden müssen sie bei ihren Amtsverrichtungen immer bei sich haben, und auf Verlangen vorzeigen.