Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/464
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zur Strafanstalt eingesandt worden sind. Damit die hierdurch entstehende Inconvenienzen vermieden werden, glaubt man daher hierdurch jene Bekanntmachungen erneuern, und die verurtheilenden Behörden ersuchen zu müssen, nach denselben in der Folge zu verfahren.
Giessen, den 9. September 1820.
Großherzoglich Hessische Regierung, als für die obere | ||
Leitung und Aufsicht der Marienschlosser Anstalt pro- | ||
visorisch ernannte Commission. | ||
vt. Müller.
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Zufolge der höchsten Verordnung vom 22ten März l. J. (Regierungsblatt Nro. 16.) ist die darin anbefohlene Auflösung der bisherigen Steuerregulirungs-Commission bereits vollzogen, und es ist die dafür eintretende Regulirung und provisorische Festsetzung des Steuerbeitrags-Verhältnisses derjenigen Gemeinden, deren Gemarkungen noch nicht neu catastrirt sind, eingeleitet worden, und steht im Betrieb.
Eben diese Anordnungen haben indessen auch anderweite Vorkehrungen wegen der, bisher meistens dem ernannten Dirigenten des vorgedachten Geschäfts obgelegenen, provisorischen Verwaltung der, noch zur Zeit nicht definitiv besetzten Peräquaturen: Büdingen, Lisberg, Crainfeld und Schotten, nothwendig gemacht, und die unterzeichnete Stelle findet sich daher veranlaßt, in beyderlei Hinsicht, statt der vielfältigen, an die einschlägigen öffentlichen Behörden zu erlassenden, gleichwohl aber dadurch nicht alsbald zu Jedermanns Kenntnis gelangenden Eröffnungen und Ausschreiben, Folgendes andurch öffentlich bekannt zu machen:
1.) | Nach der Bestimmung der höchsten Staatsbehörde vom 11ten v. M. sind die Functionen als dirigirender Commissär bei der Regulirung des obgedachten Steuer-Provisoriums, einstweilen provisorisch dem Großherzogl. Steuerperäquator Biersack zu Lisberg, und zwar unter der unmittelbaren Leitung des unterzeichneten Collegs, übertragen worden. |
Alle einschlägige Großherzogl. Beamten und sonstige öffentliche Behörden werden daher angewiesen, dem gedachten dirigirenden Commissär und den demselben beigegebenen Rectifikatoren etc. etc. auf Verlangen die von denselben für nöthig erachtete Notitzen und Auskunft, so wie solche in ihren amtlichen Wirkungskreis einschlagen, unweigerlich mitzutheilen, und denselben jede, den Umständen nach, nothwendig und nützlich erscheinende Unterstützung zu leisten, auch Ihre Amtsuntergebene zur pünktlichen Befolgung der höchsten Verordnung anzuweisen und, nöthigenfalls anzuhalten.