Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/475

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 53.
Darmstadt den 15. November 1820.



1) Ueber Ausfertigung öffentlicher Urkunden etc. - 2) Die Wohlthat des Armenrechts - 3) Die Brand-Entschädigungs-Beiträge pro 1819 betr. - 4) Sterbfälle - 5) Erledigung einer geistlichen Stelle - 6) Emeritirungen und Beförderungen - 7) Straferkenntnisse.



Vorschrift bei Ausfertigung öffentlicher Urkunden, in welchen Summen ausgedrückt werden.

Es sind seit einiger Zeit mehrere Fälle vorgekommen, wo durch Radiren- oder Verändern von Zahlen in öffentlichen Urkunden Fälschungen begangen wurden. Da das Ausdrücken der Summen blos durch Ziffern solche Fälschungen erleichtert, so sieht man sich veranlaßt, allen Behörden, welchen die Ausstellung von öffentlichen Urkunden zukömmt, hierdurch bei Vermeidung einer Strafe von zehn Thalern für jeden Uebertretungsfall, aufzugeben, in öffentlichen, von ihnen auszufertigenden Urkunden, in welchen von einer Summe die Rede ist, solche, oder wenn die Urkunde eine aus mehreren Zahlen bestehende Rechnung enthält, die Hauptsumme nicht mehr blos mit Ziffern, sondern jedesmal auch mit Buchstaben auszudrücken.
      Darmstadt, den 23. October 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Freiherr von Gruben.
Hoppé.



Die mit der Krone Baiern über die Wohlthat des Armen-Rechts für beiderseitige Arme getroffene Uebereinkunft betr.

      Da zwischen der Großherzogl. Hessischen und der Königl. Baierischen Staatsregierung die Uebereinkunft getroffen worden ist, die Wohlthat des Armenrechts für die beiderseitigen Unterthanen auf den ganzen Umfang der Großherzogl. Hessischen und Königl. Baierischen Staaten auszudehnen, so werden die Großherzoglichen Provinzial-Regierungen ermächtiget,