Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/481

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 9.

      Ist ein Obersteuerbote durch Krankheit, unvermeidliche Abwesenheit, oder andere wichtige Umstände verhindert, seinen Dienst zu verrichten; so hat er davon alsbald den ihm vorgesetzten Obereinnehmer in Kenntniß zu setzen, damit durch eine von diesem vorzuschlagende, und von der Obersteuerbehörde zu bestimmende Person, der Dienst unterdessen verwaltet wird.
      Der zur einstweiligen Dienstverrichtung Angenommene, hat alsdann die vorkommenden Gebühren allein zu beziehen.

§. 10.

      Die Obersteuerboten sind verbunden, ihren Wohnsitz an dem Wohnorte des Obereinnehmers zu nehmen. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Obersteuerbehörde dürfen sie ihren Wohnort nicht verändern.

§. 11.

      Die Obersteuerboten dürfen sich ohne Vorwissen des Obereinnehmers nicht von ihrem Wohnort, und ohne dessen specielle Erlaubniß nicht aus ihrem Dienstbezirk entfernen, es müßte denn letzteres in Dienstangelegenheiten selbst geschehen.
      Auch haben sie, da ihre Dienstverrichtungen öfters eine längere Abwesenheit von ihrem Wohnort veranlassen können, wenigstens für jede Wochen welche sie in Dienstgeschäften auswärts sind, den Obereinnehmer zum Voraus von ihrem vermuthlichen Aufenthalt an jedem Tage, in Kenntniß zu setzen, damit derselbe, wenn er ihnen Befehle und Weisungen zu ertheilen hat, jederzeit weiß, wo sie anzutreffen sind.

§. 12.

      Sollte sich ein Obersteuerbote demungeachtet ohne Urlaub ans seinem Dienstbezirke entfernen, oder seine Abwesenheit über die ertheilte Urlaubszeit verlängern; so hat sich derselbe nach Befinden einer Strafe von 20 Reichsthalern, oder nach Umständen der Dienstentlassung zu gewärtigen.

Von den Dienstverrichtungen der Obersteuerboten überhaupt.
§. 13.

      Die Obersteuerboten sind bestimmt, und der Umfang ihrer Dienstobliegenheiten ist im Wesentlichen darauf gerichtet, die Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufe, welche nach Maasgabe der Verordnung vom 2ten März 1820. zur Beitreibung der in Rückstand bleibenden directen Steuern angeordnet werden, zu vollziehen, oder in den geeigneten Fällen zur Constatirung der Zahlungsunfähigkeit von den Steuerschuldnern mitzuwirken.
      Sollte demnächst die Amtstätigkeit der Obersteuerboten auch auf die Beitreibung von anderen öffentlichen Abgaben ausgedehnt werden; so werden sie darüber weitere besondere Instruction erhalten.