Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/509

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Uebersicht.
der Criminal-Processe, welche bei dem Assißengericht der Provinz Rhein-Hessen zu Mainz in dessen am 11ten September 1820 begonnen Sitzungen verhandelt worden.
Ordnungs-Zahl.
Sitzungstage.
Namen, Stand und Wohnort der
Angeklagten
Verbrechen.
Vertheidiger.
Strafe.
1.
11ten September 1820.
Trutzel (Appollonia) Ehefrau des Jacob Keil, Maurer in Worms. Diebstahl an Weis- und Bettzeug mittelst Einbruchs und Einsteigens in dem Hause, und zum Nachtheile der Eheleute Sebastian und Anna Mar. Wimmers in dem untern Busche in der Gemarkung von Worms verübt.
Bodmann.
Drei Jahre Gefängniß. Art. 401. da das Einbrechen und Einsteigen nicht als erwiesen angenommen.
2.
12ten ejusd.
Stamm (Conrad) Wirth von Hohensülzen. Freiwillige Verwundung mittelst eines Bengels, dem Bürgermeister Trumpler von Hohensülzen, während der Ausübung seiner Amtsverrichtung, vorbedächtlich zugefügt.
Metz.
Zwei Jahre Gefängniß.
Art. 228.
3.
13ten ejusd.
Reumer (Margarethe) von Dexheim, Dienstmagd zuletzt in Diensten bei Wittwe Prinz zu Guntersblum. Hausdiebstähle zum Nachtheile von Johann Frank zu Alsheim, und von Wittwe Prinz zu Guntersblum verübt, während die Angeklagte bei ihr und Frank in Diensten stand.
Metz.
Ein Jahr Gefängniß.
Mittelrheinische Verordnung
Art. 4.
4.
14ten ejusd.
Lauth (Catharine) von Feitenheim, zuletzt Dienstmagd in Worms. Nächtlicher Gelddiebstahl in einem bewohnten Hause zum Nachtheil von Johann Becher zu Worms verübt.
Jung
Statt dessen
Haas.
Fünf Jahre Einsperren ohne Pranger, Art. 386. §. 1.
5.
eodem.
Hess (Elisabethe) von Idstein, zuletzt Dienstmagd bei Georg Müller in Mainz. Diebstähle an Geld zum Nachtheile des gedachten G. Müller verübt. während die Angeklagte bei demselben in Diensten stand.
Haas.
Ein Jahr Gefängniß.
Mittelrheinische Verordnung
Art. 4.
6.
15ten ejusd.
Petri (Peter) Taglöhner von Frettenheim. Nächtlicher Diebstahl mittelst Einbruchs und Einsteigens in dem Hause von Hilar Wilging zu Frettenheim und zu dessen Nachtheile verübt.
Levita.
Fünf Jahre gezwungene Arbeiten.
Art. 381. §. 1. und 384 ohne Pranger, bestätigt durch Urtheil des Cassations-Gerichts.
Hadamar.
(Das Regierungsblatt wird nachgeliefert.)