Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/514
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [513] |
Nächste Seite>>> [515] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
6) Im Falle die besagten Eigenthümer unterlassen würden, den in den vorgehenden zwei Artikeln enthaltenen Bestimmungen Genüge zu leisten, hat die Großherzogliche Baudirektion in Gemeinschaft mit den betreffenden Ortsvorständen ein Verzeichnis der Saumseligen aufzunehmen, und solches demnächst anher vorzulegen, damit, vorkommenden Falls, auf deren Kosten, welche letztere in der nämlichen Weise, wie die direkten Steuern beizutreiben sind, die Baumpflanzungen und deren Unterhaltung angeordnet werden können.
7) Damit jedoch, sey es aus Muthwillen oder Habsucht, die gepflanzten Bäume nicht zerstöhrt oder entwendet werden, und die Eigenthümer dadurch den Lohn ihrer Mühe und der darauf verwendeten Kosten verlieren, so haben die Großherzoglichen Landdragoner und Landschützen, das Straßenbaupersonale und die Feldschützen diesem Gegenstand ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Frevler festzuhalten und sie vor die nächste Bürgermeisterei zu führen, damit über den Thatbestand von denselben ein Verbalprozeß aufgenommen und die Frevler auf gesetzlichem Wege weiter verfolgt werden können.
8) Gegenwärtiger Beschluß soll gedruckt, in sämmtlichen Gemeinden der Provinz Rheinhessen angeheftet, von allen denjenigen, die es angeht, genau befolgt, so wie auch durch das Großherzogliche Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Mainz, den 10ten November 1820.
Da die unterzeichnete Gerichtsstelle seit neuerer Zeit die Erfahrung gemacht hat, daß der von ihr unterm 5ten Juli 1805 erlassene gemeine Bescheid folgenden Inhalts:
"Da verschiedentlich wahrzunehmen ist, daß die Hofgerichts-Advokaten und Procuratoren, der in der Proceßordnung Th. 2. Tit. I. §. 2 und 3 enthaltenen deutlichen Vorschrift zuwider, die Rubriken ihrer Handlungen öfters sehr unbestimmt und unvollständig fassen, so wird denselben hiermit ernstlich anbefohlen, daß sie, dieser Verordnung gemäß, auf ihren Exhibitis nicht allein die Vor- und Zunamen beider Parthien, mit dem Zusatze Kläger oder Beklagter; Appellant oder Appellat etc., sondern auch die Benennung der Handlung selbst genau anzugeben, und endlich den Betreff in möglicher Kürze, jedoch bestimmt beizufügen, widrigenfalls sich aber zu gewärtigen haben, daß die dagegen Handelnde in eine herrschaftliche Strafe von dreisig Kreuzer fällig erklärt werden." |
nicht immer genau beobachtet worden ist, so wird die genaue Befolgung der hierin enthaltenen Bestimmungen mit dem Anfügen hierdurch in Erinnerung gebracht, daß bei Uebertretungsfällen die angedrohte Strafe unnachsichtlich angesetzt werden wird.
Darmstadt, den 3ten November 1820.
angeordnetes Hofgericht daselbst. Minnigerode. Schenck. | |
vt. Geißler.
|
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Erhibiten