Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/544

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Für die übrigen Wahlen wird erfordert, daß der zu wählende 100 fl. directe Steuern jährlich entrichte, oder als Staatsdiener einen ständigen jährlichen Gehalt von wenigstens 1 000 fl. beziehe.
      Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 Wählbare, welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vorhanden seyn sollten, so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst besteuerten in diesem Bezirke, mit Wählbarkeit für das ganze Land, ergänzt werden.

Artikel 56.

      An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche Grundeigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern entrichten, und das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, Theil.
      Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht als Wähler Antheil nehmen.

Artikel 57.

      Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen.
      Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten. Von dieser werden die Wahlmänner und von den letzten die Abgeordneten gewählt.
      Zu Wahlmännern wählbar sind die 60 Höchstbesteuerten in dem Districte wohnenden Staatsbürger, welche wenigstens 30 Jahre alt sind.
      Die Anzahl der für jeden District und für jede Stadt, sie möge einen oder zwey Abgeordneten zu ernennen haben, zu wählenden Wahlmänner wird auf 25. festgesetzt.
      An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen kann ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei den Wahlen des Adels Stimmfähiger, oder Wählbarer Antheil nehmen.

Artikel 58.

      Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweyten gewählt werden.

Artikel 59.

      Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen.
      Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann Statt:

       1) wenn ein Abgeordneter stirbt, oder unfähig wird;
2) wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses kann er aber nur wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse, nach dem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde, die persönliche Gegenwart des Gewählten zu Hause wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der Urlaub versagt wird.