Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/551
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer die Abstimmung von wenigstens 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mußten und hätten erscheinen können; in der zweyten Kammer die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, bei andern Gegenständen die Meinung für das Bestehende und bey Beschwerden gegen öffentliche Behörden, oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche, nach dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvollständig besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse der vollständig besetzten angesehen.
Die Kammern haben, außer in den besonders ausgenommenen Fällen, keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur ihre gefaßten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen.
Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es erlaubt, sich mit dem entsprechenden Ausschusse der andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenstand zur Berathung beider Kammern, entweder durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer gebracht worden ist.
Die Stände können mit keiner andern Behörde, außer mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den ernannten Landtags-Commissarien, in Benehmen treten.
Die Ausschüsse haben sich mit den Mitgliedern des Geheimen Staats-Ministeriums und den ernannten Landtags-Commissarien zu benehmen, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten, oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender Ansichten zu gelangen.
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der andern zu gleichmäßiger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche Gegenstände betreffen, worüber verfassungsmäßig ein Beschluß der einen Kammer, unabhängig von dem der andern, zur Wirksamkeit gelangen kann.
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden dem Großherzoge, oder dem von Ihm dazu bestimmten Commissar, durch eine gemeinschaftliche Deputation überreicht.