Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/004
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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eine von den stimmfähigen adeligen Grundeigenthümern des Großherzogthums vorzunehmende Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände betreffend.
Durch das Ableben des Gutsbesitzers von Firnhaber-Jordis zu Neuhof bei Gießen ist eine von den stimmfähigen adeligen Grundeigenthümern des Großherzogthums vorzunehmende Wahl eines Abgeordneten des Adels zur zweiten Kammer der Stände nothwendig geworden.
Der unterzeichnete, mit der Leitung dieser Wahl beauftragte Commissär macht zu diesem Behuf hiermit öffentlich bekannt, daß nachfolgende adelige Grundeigenthümer des Großherzogthums die in den Artikeln 55 und 56 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Erfordernisse zur Stimmfähigkeit und Wählbarkeit besitzen:
- 1) Herr Kammerherr und Hauptmann Freiherr von Bellersheim genannt Stürzelsheim;
2) Herr Kammerherr und Oberst Freiherr von Günderode zu Höchst;
3) Herr Kammerherr, Oberhofmarschall und Kriegsminister Graf von Lehrbach zu Darmstadt;
4) Herr Legationsrath Freiherr von Leonhardi zu Großkarben;
5) Herr Kammerherr Freiherr Löw von und zu Steinfurth zu Friedberg;
6) Herr Kammerherr und Oberst Freiherr Friedrich von Nordeck zur Rabenau zu Darmstadt;
7) Herr Kammerherr und Oberforstrath Freiherr von Nordeck zur Rabenau zu Darmstadt;
8) Herr Kammerjunker und Legationssecretär Freiherr von Nordeck zur Rabeuau zu Frankfurt;
9) Herr Kammerherr Freiherr Friedrich Riedesel zu Eisenbach zu Lauterbach;
10) Herr Freiherr Georg Riedesel zu Eifenbach auf Altenburg;
11) Herr Kammerherr und Rittmeister Freiherr Riedesel zu Eifenbach zu Darmstadt;
12) Herr Hauptmann von Willich genannt von Pöllnitz zu Darmstadt;
13) Herr Regierungsrath von Willich genannt von Pöllnitz zu Gießen.
Die unter den Nummern 2, 5, 7, 8 und 10 genannten adeligen Grundeigenthümer können, da sie bereits Mitglieder der zweiten Ständekammer sind, bei dieser Wahl nicht gewählt werden. Der unter Nr. 3 aufgeführte Herr Kammerherr und Kriegsminister Graf von Lehrbach ist stimmfähig, jedoch nach Art. 14 der Wahlordnung vom 20. März 1820 nicht wählbar.