Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/020
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Der Bürgermeister hat, wenn er die Reclamation begründet findet, das Erforderliche sogleich in der Liste zu berichtigen. Hält er die Reclamation für unbegründet, so gibt er dies dem Reclamanten alsbald schriftlich zu erkennen, und bedeutet ihn, daß es ihm frei stehe, dagegen binnen zehn Tagen zerstörlicher Frist bei der Regierungs-Commission zu Mainz durch schriftliche, aber stempelfreie Eingabe Recurs zu verfolgen.
Nach Ablauf der dreitägigen Frist zur Erhebung von Reclamationen, sendet der Bürgermeister jeder Gemeinde ohne Verzug die nach Art. 56 aufgestellte und berichtigte Liste, oder die dort erwähnte Erklärung nebst den über die Reclamationen erwachsenen Actenstücken an die Regierungs-Commission zu Mainz ein.
Aus den bis zur Mitte des Monats Juni eingelaufenen sämmtlichen Gemeindelisten der zu den Verrichtungen eines Geschwornen gesetzlich zulässigen Personen läßt hierauf die Regierungscommission zu Mainz für jeden Kreisgerichtsbezirk ein besonderes Verzeichniß aller darin wohnhaften Personen aus jenen Listen aufstellen.
Sind während der durch den Art. 57 bestimmten zehntägigen Frist Recurse eingelaufen, so berichtigt die Regierungs-Commission die betreffende Grundliste, wenn sie die Reclamation begründet findet, oder sendet im entgegengesetzten Falle die, diese Einsprache betreffenden Actenstücke, mit ihrem Gutachten begleitet, binnen acht Tagen an das Obergericht der Provinz Rheinhessen ein, welches binnen weiteren vierzehn Tagen über die Recurse zu entscheiden hat. Diese Entscheidung, gegen welche weitere Berufung nicht statthaft ist, wird sofort von dem General-Staatsprocurator an dem Obergericht der Regierungs-Commission zu Mainz mitgetheilt, sowie auch dem Reclamanten auf freiem Papier eröffnet.
Spätestens den 15. des Monats September wird von der Regierungscommission zu Mainz die für jeden Kreisgerichtsbezirk nach Art. 54 aufgestellte Liste, zufolge des Art. 55 geeigneten Falls vervollständigt, darin für definitiv regulirt erklärt, und dabei zugleich die Zahl von Personen bezeichnet, welche nach dem Verhältniß der Bevölkerung aus der für jeden Kreisgerichtsbezirk insbesondere aufgestellten Liste zu wählen sind, um vereint mit den aus dem andern Kreisgerichtsbezirk zu Erwählenden eine Gesammtzahl von 800 Geschwornen zu bilden.
Diese Wahl erfolgt sodann auf Aufforderung der Regierungscommission durch den zunächst zusammentretenden Bezirksrath, welcher hierbei auf die Moralität und geistige Fähigkeit der zu dem wichtigen Amte der Geschwornen zu berufenden Personen ernste und gewissenhafte Rücksicht zu nehmen vom Gesetze gemahnt wird.