Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/025
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [024] |
Nächste Seite>>> [026] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
einen der zwei gezogenen Ergänzungsgeschwornen und zwar zunächst durch denjenigen zu ersetzen, welchen bei der Ziehung das Loos zuerst getroffen hat.
Auch bei Ziehung der Ergänzungsgeschwornen steht dem Angeklagten sowie dem General-Staatsprocurator nach Maßgabe der Art. 79 bis 85 das Recht der Ablehnung zu, welches jedoch aufhört, sobald nur noch die Namen von zwei Ergänzungsgeschwornen in der Urne übrig sind.
Die in den Art. 79 bis 87 enthaltenen Vorschriften über das Recht der Ablehnung sind bei Vermeidung der Nichtigkeit zu befolgen.
Die Art. 381 bis 404 der peinlichen Proceßordnung, sowie alle sonstigen in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen über Berufung der Geschwornen und die Bildung der Schwurgerichte (Jury) sind aufgehoben.
Art. 89.
Die Bestimmung des Art. 17 der Verordnung vom 4. November 1816 - wornach die Nichtbeobachtung der für die Audienz vorgeschriebenen Formen, selbst jener, auf welche die Strafe der Nichtigkeit gesetzt ist, gedeckt wird, wenn deren Beobachtung von dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger nicht ausdrücklich verlangt und solche von dem Gerichte abgeschlagen werden - tritt außer Kraft.
Der Cassationsrecurs gegen Urtheile über Zwischenpuncte kann nur mit dem Recurse gegen das Endurtheil verbunden werden. Die freiwillige Befolgung solcher Zwischenerkenntnisse steht der Zulässigkeit jenes Recurses nicht entgegen.
Der zweite Absatz des Art. 416 der peinlichen Proceßordnung ist hinsichtlich der von den Assisenhöfen erlassenen Erkenntnisse aufgehoben.
Der Art. 421 der peinlichen Proceßordnung findet nur auf diejenigen von einem Assisenhof zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilten Anwendung, deren Haft durch die Rathskammer oder Anklagekammer verfügt worden ist.
Statt der in dem Art. 423 Satz 2 der peinlichen Proceßordnung gegen den Gerichtsschreiber eines Assisenhofs angedrohten Geldbuße von einhundert Franken, ist auf eine solche bis zu vierzig Gulden zu erkennen.