Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/031

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Sitzung des Assisenhofs ohne Zuziehung von Geschwornen. Ein Vertheidiger des Angeklagten wird nicht zugelassen.

Art. 116.

Wenn der Assisenhof nur auf eine Geld- oder Gefängnißstrafe erkennt, so hat er durch das Contumacialurtheil die Beschlagnahme aufzuheben.
Findet der Assisenhof, daß die in der Anklage aufgestellten Thatsachen mit einer Strafe nicht bedroht sind, so ist der Angeklagte loszusprechen und die Aufhebung des Beschlags zu verordnen.

Art. 117.

Wird durch das Contumacialurtheil die Beschlagnahme des Vermögens nicht aufgehoben, so muß ein Auszug des Urtheils in den folgenden acht Tagen auf Betreiben des General-Staatsprocurators in Ein oder mehrere, durch das Urtheil zu bezeichnende, öffentliche Blätter eingerückt und ein gleicher Auszug dem Dirigenten der Regierungscommission, in deren Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat, mitgetheilt werden.
Diese Behörde sendet den Urtheilsauszug ohne Verzug an den Beamten der Finanzverwaltung, welcher die Beschlagnahme vorgenommen hat. Durch diese Zustellung geht das Vermögen des Verurtheilten an die Finanzbehörde zur Verwaltung über, welche nach den für das Vermögen Abwesender geltenden Normen zu führen ist.

Art. 118.

Entweicht der Angeklagte nach begonnener Verhandlung vor den Assisen, so wird ohne Unterbrechung sofort zu dem Contumacialverfahren und Urtheil übergegangen.

Art. 119.

Vermöge des hierauf erfolgenden Urtheils, insofern durch dasselbe eine höhere Strafe als Geldbuße oder Gefängniß erkannt ist, findet die Beschlagnahme des Vermögens des Verurtheilten statt.
Der entscheidende Theil dieses Erkenntnisses wird in Einem oder mehreren, von dem Assisenhofe zu bezeichnenden, öffentlichen Blättern und außerdem noch auf ortsübliche Weise in der Gemeinde, wo der Verurtheilte seinen Wohnsitz hat, bekannt gemacht.
Eine beglaubigte Abschrift dieses entscheidenden Theils ist ebenfalls dem Dirigenten der Regierungs-Commission, zu deren Bezirk jener Wohnsitz gehört, mitzutheilen. Der Dirigent muß dafür Sorge tragen, daß die Beschlagnahme von dem durch die Finanzverwaltung dazu bezeichneten Beamten alsbald vollzogen wird.
Mit dieser Beschlagnahme beginnt die nach Maßgabe des Artikels 117 zu führende Verwaltung.

Art. 120.

Gegen das Contumacialurtheil steht nur dem General-Staatsprocurator die Nichtigkeitsbeschwerde zu.