Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/044

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Edict,
die Mitglieder des Staatsraths für 1849 betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Nachdem Wir beschlossen haben, daß zu Unserem Staatsrathe außer den in dem Edict vom 28. Mai 1821 im Artikel X unter Nummer 1 - 4 als bleibende bezeichneten Mitgliedern für das Jahr 1849 folgende Personen als außerordentliche Mitglieder berufen seyn sollen:

1) der Präsident Weller,
2) der Geheimerath von Grolman,
3) der Ministerialrath von Lindelof,
4) der Geheimerath von Hombergk,
5) der Ministerialrath Maurer,
6) der Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath Hesse,
7) der Oberappellations- und Cassations-Gerichtsrath Schenck,

so ist sich hiernach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 18. Januar 1849.

(L. S.)

LUDWIG.
Jaup.


Bekanntmachung, die Vereinigung der Großherzogl. Oberfinanzkammer II. Section mit der Großherzogl. Oberforstdirection zu einer Behörde betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst allerhöchster Entschließung vom 10. d. M. zu verordnen geruht, daß die Großherzogl. Oberfinanzkammer II. Section und die Großherzogl. Oberforstdirection mit Beibehaltung ihrer bisherigen Attributionen zu einer Verwaltungsbehörde vereinigt werden sollen, welcher dabei der amtliche Name:

Ober-Forst- und Domänen-Direction

ertheilt worden ist.

Diese allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
Darmstadt den 11. Januar 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Schleiermacher.