Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/082
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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- von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den anderer Tag in den ersten und letzten acht Tagen der Strafzeit, durch Erkenntniß vom 17. December 1847. Durch das Gnadenedict wurde ein Drittheil der Strafe erlassen.
- Maria Grein, Georgs Tochter von Raibreitenbach wegen ersten durch inneren Einbruch ausgezeichneten Diebstahls in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 14. August 1847.
- 1) Jacob Diehm von Waldmichelbach wegen wiederholter Landstreicherei und Bettelns in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 17. Juni 1848.
2) Georg Adam Schmidt I. von Zotzenbach wegen ausgezeichneten Diebstahls in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während jedesmal 8 Wochen zu Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, durch Erkenntniß vom 18. August 1847.
- 1) Nicolaus Herbert von Böllstein wegen eines mittelst äußeren Einsteigens und inneren Einbruchs in einem bewohnten Gebäude begangenen und dadurch ausgezeichneten, sowie wegen eines durch äußeren Einbruch ausgezeichneten, ferner wegen eines einfachen Diebstahls und wegen zweier Versuche zu einfacher Entwendung in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, durch Erkenntniß vom 11. October 1847.
2) Heinrich Straub aus Wallbach wegen fortgesetzter einfacher Diebstähle zum Nachtheil seines Dienstherrn in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 8. September 1847.
3) Johannes Willmann von Mümlinggrumbach, Sohn des Johannes Willmann von da, wegen eines mittelst inneren Einbruchs in einem bewohnten Gebäude verübten und dadurch ausgezeichneten Gelddiebstahls in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, durch Erkenntniß vom 14. August 1847.
4) Georg Hebeisen von Eppertshausen wegen eines durch äußeren Einbruch ausgezeichneten Diebstahls in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, wovon in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Wochen abgerechnet worden sind, durch Erkenntniß vom 1. October 1847.
- 1) Adam Pfeifer von Urberach wegen ausgezeichneten Diebstahls und Beschädigung fremden Eigenthums in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten und 8 Tagen, durch Erkenntniß vom 20. October 1847. Durch das Gnadenedict vom 14.März 1848 wurde ein Drittel dieser Strafe erlassen.
2) Johannes Schleinkofer, Baltbasers Sohn von Oberroden, wegen thätlicher Widersetzung gegen den Forstschützen Grob von Oberroden, Bedrohung desselben mit Waffen und wörtlicher Beleidigung während seiner Dienstverrichtung in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 1 Monat, durch Erkenntniß vom 9. October 1847. Durch das Gnadenedict vom 14.März 1848 wurde ein Drittheil der Strafe erlassen.
- 1) Franz Kalmar zu Offenbach wegen Entwendung und Unterschlagung in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während jedesmal 4 Wochen am Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, durch Erkenntniß vom 27. December 1847. Durch das Gnadenedict vom 18. März 1848 wurde ein Drittheil dieser Strafe erlassen.
2) Otto Senz von Offenbach wegen Entwendung in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag während 4 Wochen am Anfang, in der Mitte und am Ende der Strafzeit, in Verbindung mit Dunkel-Arrest jedesmal von 3 Tagen während dieser Kostbeschränkung, durch Erkenntniß vom 3. Februar 1848. Durch das Gnadenedict vom 14. März 1848 wurde ein Dritthell der Strafe erlassen.