Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/085
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Haben die im gegenwärtigen Artikel gedachten Leute die Vertretungssumme bereits zur Einstandskasse bezahlt, so erhalten sie dieselbe nebst Zinsen zurück.
Die in Folge des Art. 42 des Gesetzes vom 19. März 1836 errichtete Staatsassecuranzanstalt für die Stellvertretung hört vom Jahre 1849 an auf.
Für die im Jahre 1828 gebornen Militärpflichtigen besteht diese Anstalt nur in so weit fort, als dieselben zur ordentlichen Ergänzung der Truppen gehören; die Einlagen für diejenigen Theilnehmer dieser Anstalt, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung gehören, werden zurückbezahlt. Auch für diejenigen, welche zur ordentlichen Ergänzung gehören, können die Einlagen mit Zinsen zurückempfangen werden, wenn dieselben binnen 14 Tagen nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes erklären, daß sie selbst dienen wollen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 1. März 1849. (L. S.)
den Vereinszolltarif, insbesondere den Zollsatz für ungereinigte Soda betreffend.
Nach einer von den Regierungen der Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung soll die in der Anmerkung zu pos. 5. d. der zweiten Abtheilung des Zolltarifs festgesetzte Ausnahme, nach welcher ungereinigte Soda beim Eingange über die preußische Seegrenze, sowie, in Preußen, Sachsen und Kurhessen bei dem Eingange auf Flüssen und in Sachsen auf der Landgrenze zu dem ermäßigten Zollsatze von 7 ½ Silbergroschen eingeht, vom ersten Mai laufenden Jahres an wegfallen, was hiermit unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 26. October v. J., im Regierungsblatt Nr. 63 ½ zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
- Darmstadt den 1. März 1849.
- Vermöge allerhöchsten Auftrags:
- Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
- F. von Schenck.
- Jaide.
- F. von Schenck.