Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/206

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 3.

Eben so wenig bedarf es bei Veräußerungen irgend einer Art unter Lebenden oder auf den Todesfall für den dermaligen Besitzer der Einwilligung von Seiten der seitherigen Lehnsherrn oder der Lehnserben, Anwärter etc.

Art. 4.

Folgeweise findet auch die Erbfolge in die seitherigen Lehen nicht mehr nach Lehnsrecht, Lehnsbriefen und Lehnsverträgen statt.

Art. 5.

Die bedingt berechtigten Lehnserben, Anwärter u. s. w., sie mögen in sogenannter gesammter Hand stehen oder nicht, sind zu einer Entschädigungsforderung wegen des Verlustes ihrer bedingten Nachfolgeansprüche durch die Verwandlung des Lehens in freies Eigenthum nicht befugt.
Die sogenannten Lehnsgläubiger haben ihre Zuständigkeiten selbst zu wahren und die Lehnsherrn treten außer aller Verpflichtung gegen sie; aber ihre Vorrechte gegen andere Gläubiger sollen durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt werden.

Art. 6.

Wenn der dermalige Besitzer und Nutznießer des Lehens keine lehnsfähige Nachkommenschaft hat und bei dessen Ableben das seitherige Lehen in Folge dieses Gesetzes anderen Erben zufällt, als denjenigen, welchen es zugefallen seyn würde, bestünde annoch die Lehnsfolge, so haben jene Erben dem nach dem bisherigen Gesetze nächstberechtigten Lehnserben, oder, wenn ihrer mehrere sind, ihnen zusammen, fünfzig Procent des reinen Werths der dermaligen Lehnsbestandtheile zu entrichten.
In diesem Falle wird der reine Werth in Ermangelung gütlicher Vereinbarung nöthigenfalls durch contradictorische Abschätzung festgestellt, mit Abzug etwaiger Meliorationen und der auf dem Gut haftenden Lehns- oder consentirten Schulden, und sonstiger Leistungen an Steuern und Verwaltungskosten, welche der eigentliche Lehnserbe ebenfalls hätte übernehmen müssen.
Dem jetzigen Inhaber des Lehens bleibt übrigens freigestellt, sofort den dermaligen Werth abschätzen zu lassen und den seinen jetzigen Lehnserben nach obigen Bestimmungen gebührenden Antheil gehörig sicher zu stellen, um in der Verfügung über die Substanz nicht weiter behindert zu seyn.

Art. 7.

Unentgeldlich, d. h. ohne Entschädigung für die Lehnsherrn, erfolgt die Verwandlung der Lehen in freies Eigenthum: