Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/223
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist.
§. 67.
Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.
Die Dienstpragmatik[GWR 1] des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen.
Artikel I.
§. 68.
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.
Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des Reichstages wird der Kaiser dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichs-Minister in seiner unmittelbaren Umgebung sein.
Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche der Reichstag festsetzt.
§. 73.
Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus.
Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Diestpragmatik