Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/241
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch fachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein.
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.
§. 184.
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:
- a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;
c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
- a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.
§. 186.
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben.
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.
Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie - wo zwei Kammern vorhanden