Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/259
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Vereinigung darüber zu Stande kommt, nach dem Reinertrag, den der Berechtigte nach Art. 1 bis 7 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie nach den sonst über den Schutz der Kultur bestehenden Gesetzen, von seinem Recht zu beziehen befugt ist, durch Abschätzung ermittelt.
Die zur Entschädigung für aufgehobene Weidenutzung ermittelte Grundrente ist zwangsweise ablösbar nach den Bestimmungen der beiden Gesetze vom 27. Juli 1836, von welchen jedoch der erste Absatz des Art. 7 des ersten Gesetzes auf die Verwandlung der Weideberechtigung in Grundrenten keine Anwendung findet. Die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse bei der Ablösung tritt auch nur ein, insoweit nach Entscheidung Unseres Ministeriums der Finanzen die Mittel dafür vorhanden sind, und es haben dann, während im Uebrigen alle Bestimmungen der erwähnten Gesetze in Vollzug kommen, die Pflichtigen in dem Falle des ersten Satzes des Art. 34 die Kosten für Aufstellung des Rentenkatasters zu tragen, dergestalt, daß solche von der Staatskasse vorgelegt und zum Ersatz binnen drei Jahren von den Pflichtigen erhoben werden.
Die Verwandlung der Weidenutzung in eine ablösbare Grundrente kann von Seiten der Besitzer der pflichtigen Grundstücke zwangsweise verlangt werden:
- 1) sobald die Besitzer des nach dem Flächeninhalte zu berechnenden größeren Theils der zu einer Weideberechtigung gehörenden Grundstücke einer Gemarkung sich dafür erklären;
2) wenn sie für sämmtliche derselben Weideberechtigung unterworfene Grundstücke der Gemarkung begehrt wird.
Ausnahmsweise kann aber auch eine theilweise Verwandlung einer Weideberechtigung stattfinden:- a) von weidepflichtigen Grundstücken, welche, ohne daß sie im unmittelbaren Anschluß an bereits bestehende Hofraithen oder daran stoßende Gärten liegen (Art. 3), als Feld, oder zu einem Garten oder in eine Hofraithe eingefriedigt werden; es soll jedoch, wenn das weidepflichtige Grundstück oder die weidepflichtigen Grundstücke eines und desselben Eigenthümers, welche durch eine solche Anlage dem Weiderecht entzogen werden, die Größe eines Morgens nicht übersteigen, eine Entschädigung gar nicht zu leisten seyn;
b) für Wiesendistricte, welche künstliche Wässerungsanlagen haben, oder für welche solche unternommen worden sind.
- a) von weidepflichtigen Grundstücken, welche, ohne daß sie im unmittelbaren Anschluß an bereits bestehende Hofraithen oder daran stoßende Gärten liegen (Art. 3), als Feld, oder zu einem Garten oder in eine Hofraithe eingefriedigt werden; es soll jedoch, wenn das weidepflichtige Grundstück oder die weidepflichtigen Grundstücke eines und desselben Eigenthümers, welche durch eine solche Anlage dem Weiderecht entzogen werden, die Größe eines Morgens nicht übersteigen, eine Entschädigung gar nicht zu leisten seyn;
Wenn aber in diesem Falle b) dem Berechtigten die Ausübung der Weideberechtigung aus anderen Grundstücken unmöglich gemacht wird, so steht ihm, wenn es der Pflichtige nicht vorzieht, ihm auch Entschädigung für die ihm unmöglich gewordene Ausübung des Weiderechts auf den andern Grundstücken zu leisten, bis zur Ablösung des Weiderechts auf diesen ein Durchfahrtsrecht auf den vom Weiderecht befreiten Grundstücken zu, welches sich jedoch auf den Zeitraum