Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/263

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Betrage an den Berechtigten oder dessen zunächst gelegene Verwaltung frei abzuliefern. - Die Bestimmungen der Verordnung vom 5. September 1817, die Erhebung etc. der Zehntgrundrenten betreffend, sowie der Art. 81 der Gemeindeordnung, finden auch auf die für Weideberechtigungen festgesetzten Grundrenten Anwendung.

Art. 84.

Die Vertheilung der Grundrenten auf die Einzelnen geschieht, so bald die Besitzer des nach dem Flächengehalte zu berechnenden größeren Theils der zu der Weideberechtigung gehörenden Grundstücke sich dafür erklären, nach dem in Hinsicht der Besteuerung klassenweise abgeschätzten rauhen oder Totalertrage der pflichtigen Grundstücke. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Vertheilung, falls sich die Pflichtigen nicht über eine Vertheilung nach dem Flächengehalte vereinigen, nach dem Reinertrage der pflichtigen Grundstücke vorgenommen. Die auf diese Weise bestimmten Rentenbeiträge haften als wirkliche Reallasten auf den Grundstücken, welche mit der Weideberechtigung belastet waren und gehen auf jeden Besitzer derselben über.
Die Verunterpfändung geschieht auf eine so geringe Anzahl von Grundstücken jedes einzelnen Pflichtigen, als bei gesetzlicher Sicherheit zulässig ist, und es ist jedem derselben gestattet, seine dazu dienliche Grundstücke der Behörde zu bezeichnen.

Art. 35.

Damit die Vertheilung der statt der Weideberechtigung eintretenden Grundrente auf die Einzelnen vorschriftsmäßig erfolgen kann, ist jede vollzogene Verwandlung, sie mag nun nach den durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften oder mittelst gütlicher Uebereinkunft zwischen den Parthieen zu Stande gekommen seyn, sogleich Unserer Ober-Steuer-Direction anzuzeigen, damit diese die Vertheilung der Rente der Steuerbehörde austrägt.
Nur alsdann kann diese Anzeige unterbleiben, wenn die Grundrente nur zum Behufe alsbald erfolgender Ablösung ermittelt worden ist und eine fortgesetzte Erhebung der Grundrente nicht erforderlich wird.

Art. 36.

Wenn die Weideberechtigung in eine Grundrente verwandelt und die desfallsige Urkunde oder Schlußverfügung beiden Theilen noch in der ersten Hälfte des Jahres zugestellt worden ist, so hört die Ausübung der Weideberechtigung mit dem 31. December desselben Jahres - wenn dagegen die Verwandlung erst in der zweiten Hälfte des Jahres vollzogen worden ist, erst mit dem 30. Juni des darauf folgenden Jahres auf. Im ersteren Falle beginnt die neue Grundrente mit dem darauf folgenden 1. Januar, im letzteren Falle aber mit dem darauf folgenden 1. Juli, so daß sie im letzteren Falle für das erste Jahr nur zur Hälfte zu entrichten ist.

Art. 37.

Ist eine Weideberechtigung verpachtet und hat der Berechtigte von der erfolgten Ankündigung der Verwandlung oder Ablösung (Art. 23) binnen vier Wochen nach dieser Ankündigung